Amtsträgereigenschaft im Rahmen des Steuergeheimnisses: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 21. Dezember 2020, 17:42 Uhr

Den Amtsträgern stehen nach AO § 30 Abs. 3 gleich

1. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),

1a. die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,

2. amtlich zugezogene Sachverständige,

3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

Fußnoten

<references/>