Prüfung und Wertung von Angeboten beim offenen Verfahren: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
*[[Angebotsöffnung]]
+
Nach der [[Angebotsöffnung]] findet eine formelle Angebotsprüfung nach {{VgV 56}} Abs. 1, {{VgV 57}} statt.
* Einhalten der [[Angebotsfrist]]
+
Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind nach {{VgV 56}} Abs. 1 auf [[Vollständigkeit]] und [[fachliche Richtigkeit]], Angebote zudem auf [[rechnerische Richtigkeit]] zu prüfen. Nach {{VgV 57}} Abs. 1, {{VOB/A 16 EU}} werden Angebote von Unternehmen von der Wertung ausgeschlossen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, und Angebote, die nicht den Erfordernissen des {{VgV 53}} genügen, insbesondere:
* Formelle Angebotsprüfung nach {{VgV 56}} Abs. 1: Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
+
#Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten,
**Vollständigkeit
+
#Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten,
** fachliche und rechnerische Richtigkeit
+
#Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,
**Nichtvorliegen formeller Ausschlussgründe, {{VgV 57}}, {{VOB/A 16 EU}}
+
#Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind,
*[[Eignungsprüfung]], {{GWB 122}}
+
#Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder
{{:Eignung (Vergabe)}}
+
#nicht zugelassene Nebenangebote.
* Kein [[ungewöhnlich niedriges Angebot]]
+
 
* Ermittlung [[Wirtschaftlichstes Angebot]]<ref>{{ISBN 9783846206836}}, S. 82 f.</ref><noinclude>
+
Es folt die [[Eignungsprüfung]], {{GWB 122}}: {{:Eignung (Vergabe)}}
 +
 
 +
Ferner darf es sich nicht um ein [[ungewöhnlich niedriges Angebot]] handeln.
 +
 
 +
* [[Wirtschaftlichstes Angebot]]<ref>{{ISBN 9783846206836}}, S. 82 f.</ref><noinclude>
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 13. Dezember 2020, 19:43 Uhr

Nach der Angebotsöffnung findet eine formelle Angebotsprüfung nach VgV § 56 Abs. 1, VgV § 57 statt. Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind nach VgV § 56 Abs. 1 auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Nach VgV § 57 Abs. 1, VOB/A § 16 EU werden Angebote von Unternehmen von der Wertung ausgeschlossen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, und Angebote, die nicht den Erfordernissen des VgV § 53 genügen, insbesondere:

  1. Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten,
  2. Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten,
  3. Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,
  4. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind,
  5. Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder
  6. nicht zugelassene Nebenangebote.

Es folt die Eignungsprüfung, GWB § 122: Der Auftraggeber überprüft die Eignung der Bewerber oder Bieter anhand von Eignungskriterien.

Ferner darf es sich nicht um ein ungewöhnlich niedriges Angebot handeln.

  • Wirtschaftlichstes Angebot<ref>Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, S. 82 f.</ref>

Normen

Fußnoten

<references/>