Berücksichtigung mittelständischer Interessen (Vergabegrundsatz): Unterschied zwischen den Versionen

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Mittelständische Interessen sind nach {{GWB 97}} Abs. 4 Satz 1 bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind demzufolge nach {{GWB 97}} Abs. 4 Satz 2 grundsätzlich in der Menge aufgeteilt ([[Teillos|Teillose]]) und getrennt nach Art oder Fachgebiet ([[Fachlos|Fachlose]]) zu vergeben.<ref>Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern ({{GWB 97}} Abs. 4 Satz 3).</ref><noinclude>
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[[Berücksichtigung mittelständischer Interessen (Vergabegrundsatz)|Mittelständische Interessen]] sind nach {{GWB 97}} Abs. 4 Satz 1 bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind demzufolge nach {{GWB 97}} Abs. 4 Satz 2 grundsätzlich in der Menge aufgeteilt ([[Teillos|Teillose]]) und getrennt nach Art oder Fachgebiet ([[Fachlos|Fachlose]]) zu vergeben.<ref>Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern ({{GWB 97}} Abs. 4 Satz 3).</ref><noinclude>
  
 
==[[Grundsätze der Vergabe]]==
 
==[[Grundsätze der Vergabe]]==

Version vom 11. Dezember 2020, 19:12 Uhr

Mittelständische Interessen sind nach GWB § 97 Abs. 4 Satz 1 bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind demzufolge nach GWB § 97 Abs. 4 Satz 2 grundsätzlich in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben.<ref>Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern (GWB § 97 Abs. 4 Satz 3).</ref>

Grundsätze der Vergabe

Für den Oberschwellenbereich regelt GWB § 97 folgende Grundsätze der Vergabe:

Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden nach GWB § 97 Abs. 1 Satz 1

Dabei werden die Grundsätze

gewahrt (GWB § 97 Abs. 1 Satz 2).

Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind

Bei der Vergabe werden

sind nach GWB § 97 Abs. 4 Satz 1 bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

UVgO § 2 und VOB/A § 2 enthalten entsprechende Regelungen für den Unterschwellenbereich.

Fußnoten

<references/>