Diskriminierungsverbot (EU): Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 9. Dezember 2020, 23:44 Uhr
Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich nach AEUV Art. 18 jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.
Normen
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Zweiter Teil. Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft (Art. 18 - 25)
- AEUV Art. 18: Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.
Rechtsprechung
Publikationen
Online-Lexika
Fachaufsätze
- Hartmut Bauer/Wolfgang Kahl, Europäische Unionsbürger als Träger von Deutschen-Grundrechten, JZ 1995, 1077 ff.