Vergabeunterlagen (VgV): Unterschied zwischen den Versionen

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#dem Anschreiben, insbesondere der Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten oder Begleitschreiben für die Abgabe der angeforderten Unterlagen,
 
#dem Anschreiben, insbesondere der Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten oder Begleitschreiben für die Abgabe der angeforderten Unterlagen,
 
#der Beschreibung der Einzelheiten der Durchführung des Verfahrens ([[Bewerbungsbedingungen]]), einschließlich der Angabe der [[Eignungskriterium|Eignungs]]- und [[Zuschlagskriterium|Zuschlagskriterien]], sofern nicht bereits in der [[Auftragsbekanntmachung]] genannt, und
 
#der Beschreibung der Einzelheiten der Durchführung des Verfahrens ([[Bewerbungsbedingungen]]), einschließlich der Angabe der [[Eignungskriterium|Eignungs]]- und [[Zuschlagskriterium|Zuschlagskriterien]], sofern nicht bereits in der [[Auftragsbekanntmachung]] genannt, und
#den Vertragsunterlagen, die aus der [[Leistungsbeschreibung]] und den [[Vertragsbedingungen]] bestehen. ({{VgV 29}} Abs. 1)
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Der [[öffentlicher Auftraggeber|öffentliche Auftraggeber]] gibt in der [[Auftragsbekanntmachung]] oder den [[Vergabeunterlagen]] an, wie er die einzelnen [[Zuschlagskriterium|Zuschlagskriterien]] gewichtet, um das [[wirtschaftlichstes Angebot|wirtschaftlichste Angebot]] zu ermitteln. Diese Gewichtung kann auch mittels einer Spanne angegeben werden, deren Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender Rangfolge an. ({{VgV 58}} Abs. 3)<noinclude>
 
Der [[öffentlicher Auftraggeber|öffentliche Auftraggeber]] gibt in der [[Auftragsbekanntmachung]] oder den [[Vergabeunterlagen]] an, wie er die einzelnen [[Zuschlagskriterium|Zuschlagskriterien]] gewichtet, um das [[wirtschaftlichstes Angebot|wirtschaftlichste Angebot]] zu ermitteln. Diese Gewichtung kann auch mittels einer Spanne angegeben werden, deren Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender Rangfolge an. ({{VgV 58}} Abs. 3)<noinclude>

Version vom 8. Dezember 2020, 11:04 Uhr

Die Vergabeunterlagen umfassen alle Angaben, die erforderlich sind, um dem Bewerber oder Bieter eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen. Sie bestehen in der Regel aus

  1. dem Anschreiben, insbesondere der Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten oder Begleitschreiben für die Abgabe der angeforderten Unterlagen,
  2. der Beschreibung der Einzelheiten der Durchführung des Verfahrens (Bewerbungsbedingungen), einschließlich der Angabe der Eignungs- und Zuschlagskriterien, sofern nicht bereits in der Auftragsbekanntmachung genannt, und
  3. den Vertragsunterlagen, die aus der Leistungsbeschreibung und den Vertragsbedingungen bestehen. (VgV § 29 Abs. 1)

Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, wie er die einzelnen Zuschlagskriterien gewichtet, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Diese Gewichtung kann auch mittels einer Spanne angegeben werden, deren Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender Rangfolge an. (VgV § 58 Abs. 3)

Normen

Siehe auch