Diskriminierungsverbot: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{AEUV 18}}: Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.
  
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Aktuelle Version vom 6. Dezember 2020, 19:29 Uhr

Begriffsklärung

Normen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Zweiter Teil. Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft (Art. 18 - 25)

  • AEUV Art. 18: Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.

Grundgesetz (GG)

Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)

Rechtsprechung

Fußnoten

<references/>