Eignung im Oberschwellenbereich: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein Unternehmen ist nach {{GWB 122}} Abs. 2 geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien ([[Eignung (Vergabe)|Eignungskriterien]]) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:
 
Ein Unternehmen ist nach {{GWB 122}} Abs. 2 geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien ([[Eignung (Vergabe)|Eignungskriterien]]) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:
#Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
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#[[wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit]],
 
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#technische und berufliche Leistungsfähigkeit.
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Eignungskriterien können nicht als [[Zuschlagskriterium|Zuschlagskriterien]] gefordert werden. Damit würde der [[Öffentlicher Auftraggeber|öffentliche Auftraggeber]] gegen den vergaberechtlichen Grundsatz, dass Eignungs- und Zuschlagskriterien nicht miteinander vermengt werden dürfen, verstoßen.<ref>vgl. {{VK Westfalen VK 1-24/18}} Amtlicher Leitsatz 2</ref><noinclude>
 
Eignungskriterien können nicht als [[Zuschlagskriterium|Zuschlagskriterien]] gefordert werden. Damit würde der [[Öffentlicher Auftraggeber|öffentliche Auftraggeber]] gegen den vergaberechtlichen Grundsatz, dass Eignungs- und Zuschlagskriterien nicht miteinander vermengt werden dürfen, verstoßen.<ref>vgl. {{VK Westfalen VK 1-24/18}} Amtlicher Leitsatz 2</ref><noinclude>

Version vom 29. November 2020, 13:27 Uhr

Ein Unternehmen ist nach GWB § 122 Abs. 2 geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:

  1. Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
  2. wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
  3. technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

Eignungskriterien können nicht als Zuschlagskriterien gefordert werden. Damit würde der öffentliche Auftraggeber gegen den vergaberechtlichen Grundsatz, dass Eignungs- und Zuschlagskriterien nicht miteinander vermengt werden dürfen, verstoßen.<ref>vgl. VK Westfalen, Beschluss vom 01.08.2018 - VK 1-24/18 Amtlicher Leitsatz 2</ref>

Umweltgesichtspunkte bei der Eignungsprüfung

Bei der Eignungsprüfung können Umweltgesichtspunkte zulässig sein. Eignungskriterien müssen nach GWB § 122 Abs. 4 Satz 1 mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers oder Bieters kann der öffentliche Auftraggeber nach VgV § 46 Abs. 3 je nach Art, Verwendungszweck und Menge oder Umfang der zu erbringenden Liefer- oder Dienstleistungen ausschließlich die Vorlage von einer oder mehreren der in VgV § 46 Abs. 3 Nrn. 1 ff. genannten Unterlagen verlangen. Nach Ziffer 7. kann er die Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen verlangen, die das Unternehmen während der Auftragsausführung anwendet. Dies setzt voraus, dass die Ausführung in den Bereich der nach der EMAS-Verordnung<ref>Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001</ref> erfassten Arbeitsabläufe und Tätigkeiten fällt.<ref>Jan Ziekow /Uwe-Carsten Völlink, Vergaberecht, 4., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. 2020, Verlag C.H. Beck, München, ISBN 9783406747113 § 122 Rn. 34</ref>

Auftragnehmerbezogene Anforderungen sind z.B.

"Unternehmen, die gegen das Umweltrecht verstoßen haben oder deren Umweltleistung in anderer Weise schwerwiegende Mängel aufweist, können ausgeschlossen werden, müssen jedoch auch Gelegenheit erhalten, Missstände zu beheben, und dürfen höchstens drei Jahre mit dieser Begründung ausgeschlossen werden."<ref>Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet , Seite 44</ref>

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

  • RiOLG Hermann Summa, Die Eignung bei Schwellenwertvergaben aus dem Blickwinkel des Unionsrechts - Ein Überblick, VPR 2015, 1

Siehe auch