Gleichbehandlung (Vergabegrundsatz): Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 28. November 2020, 13:50 Uhr

Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind nach GWB § 97 Abs. 2 gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes<ref>Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)</ref> ausdrücklich geboten oder gestattet.

Normen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Rechtsprechung

Publikationen

  • Müller-Wrede, Örtliche Präsenz, Ortsnähe und Ortsansässigkeit als Wertungskriterien - eine Verletzung des Diskriminierungsverbots?, VergabeR 2005, 32

Fußnoten

<references/>