Gleichbehandlung (Vergabegrundsatz): Unterschied zwischen den Versionen

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==Publikationen==
 
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* Müller-Wrede, Örtliche Präsenz, Ortsnähe und Ortsansässigkeit als Wertungskriterien - eine Verletzung des Diskriminierungsverbots?, VergabeR 2005, 32
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* '''Müller-Wrede''', Örtliche Präsenz, Ortsnähe und Ortsansässigkeit als Wertungskriterien - eine Verletzung des Diskriminierungsverbots?, VergabeR 2005, 32
  
 
==Fußnoten==
 
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Version vom 28. November 2020, 13:47 Uhr

Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind nach GWB § 97 Abs. 2 gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes<ref>Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)</ref> ausdrücklich geboten oder gestattet.

Normen

  • {{GWB 97 Abs. 2

Rechtsprechung

Publikationen

  • Müller-Wrede, Örtliche Präsenz, Ortsnähe und Ortsansässigkeit als Wertungskriterien - eine Verletzung des Diskriminierungsverbots?, VergabeR 2005, 32

Fußnoten

<references/>