Neutralität der Verwaltung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 27. Oktober 2020, 09:22 Uhr
Wahlempfehlungen zugunsten einer Partei oder eines Wahlbewerbers, die ein Bürgermeister in amtlicher Eigenschaft abgibt, werden nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt. Sie verstoßen vielmehr gegen die den Gemeinden und ihren Organen durch das bundesverfassungsrechtliche Gebot der freien Wahl auch im Kommunalwahlkampf auferlegte Neutralitätspflicht.<ref>BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 5.96 = DVBl 1997, 1276 </ref>
Normen
- GG Art. 21 Abs. 1
- GG Art. 33
- GG Art. 135
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 5.96 = DVBl 1997, 1276: "Wahlempfehlungen zugunsten einer Partei oder eines Wahlbewerbers, die ein Bürgermeister in amtlicher Eigenschaft abgibt, werden nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt. Sie verstoßen vielmehr gegen die den Gemeinden und ihren Organen durch das bundesverfassungsrechtliche Gebot der freien Wahl auch im Kommunalwahlkampf auferlegte Neutralitätspflicht."
Oberverwaltungsgerichte
- VGH Hessen, Beschluss vom 03.05.2013 - 8 A 772/13.Z: "Oberbürgermeister (Bürgermeister) hessischer Städte und Gemeinden sind mit Rücksicht auf ihre Funktion als Versammlungsbehörde und ihre daraus resultierende Neutralitätspflicht nicht befugt, anlässlich bei ihnen angemeldeter Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzüge öffentlich zur Teilnahme an Gegendemonstrationen aufzurufen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- HessVGH, Beschluss vom 25.06.2004 - 8 TG 1169/04 Keine Geltung des Neutralitätsgebots bei Bürgerentscheid
Publikationen
Siehe auch
- Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums
- Neutralitätspflicht des Bürgermeisters
- Bürgerentscheid
- Bürgermeister
Links
Fußnoten
<references />