Amtspflicht zur Abwehr von Hochwassergefahren: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 11. September 2020, 22:19 Uhr
Die Amtspflicht zur Abwehr von Hochwassergefahren ist auch dann drittschützend, wenn sie zu den Aufgaben der Gewässeraufsicht gehört<ref>(Bestätigung des Senatsurteils vom 19. Juni 1972 – III ZR 126/70 – VersR 1972, 980)</ref>. Für ein Hochwasser mit einer Wiederholungszeit von weit über 100 Jahren muss keine Vorsorge getroffen werden. Ein zeitlicher Abstand (hier etwa zwei Stunden) zwischen der ersten Ausuferung des Gewässers und einer späteren Hochwasserwelle genügt nicht, um zwei selbständige Hochwasserereignisse anzunehmen.<ref>BGH, Urteil vom 05.06.2008 - III ZR 137/07 Amtlicher Leitsatz</ref>
Normen
- BGB § 839
- BayWG Art. 62 Abs. 1 (Besondere Pflichten im Interesse der technischen Gewässeraufsicht (Abweichend von § 91 Satz 1 WHG) )
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Urteil vom 05.06.2008 - III ZR 137/07: a) Die Amtspflicht zur Abwehr von Hochwassergefahren ist auch dann drittschützend, wenn sie zu den Aufgaben der Gewässeraufsicht gehört (Bestätigung des Senatsurteils vom 19. Juni 1972 – III ZR 126/70 – VersR 1972, 980). b) Für ein Hochwasser mit einer Wiederholungszeit von weit über 100 Jahren muss keine Vorsorge getroffen werden. c) Ein zeitlicher Abstand (hier etwa zwei Stunden) zwischen der ersten Ausuferung des Gewässers und einer späteren Hochwasserwelle genügt nicht, um zwei selbständige Hochwasserereignisse anzunehmen.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)
Siehe auch
Fußnoten
<references/>