Bienen: Unterschied zwischen den Versionen

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==Normen==
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===Landesrecht Bayern===
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====Landesgesetze Bayern====
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* [https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/2019-405/ Gesetz zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern vom 24. Juli 2019] („Rettet die [[Bienen]]!“)
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* {{BayNatSchG}}
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====Richtlinien====
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* {{L7-7407-1/696}}
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==Rechtsprechung==
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* {{BGH V ZR 274/90}}: "a)  Eine [[Tierhalterhaftung]] des Bienenhalters wegen Bienen­anflug und der dadurch bewirkten Blütenbestäubung scheidet schon dann aus,  wenn der betroffene Grund­stückseigentümer insoweit keinen Abwehranspruch hat(§  906 Abs.  2,  Satz  1 BGB). b)  Bienenanflug und die dadurch bewirkte Blütenbestäubung sind eine "ähnliche" Einwirkung im Sinne von § 906 Abs.  1 BGB. c)  Die durch Bienenanflug beeinträchtigte Nutzung eines Gärtnereigrundstücks kann wegen der Besonderheiten des Anbaus  (hier:  außergewöhnliche Lockwirkung auf [[Bienen]] durch angebaute Pflanzen,  deren Blüten in ihrer wirt­schaftlichen Verwertbarkeit besonders empfindlich gegen Bienenanflug sind)  auch dann ortsunüblich sein  (S 906 Abs.  2,  Satz 2 BGB), wenn in dem betreffenden Gebiet allgemein eine gärtnerische Grundstücksnutzung üblich ist."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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==Fußnoten==
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[[Kategorie:Fördermittel]]
 
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Aktuelle Version vom 8. September 2020, 10:44 Uhr

Bienenförderung

Normen

Landesrecht Bayern

Landesgesetze Bayern

Richtlinien

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 24.01.1992 - V ZR 274/90: "a) Eine Tierhalterhaftung des Bienenhalters wegen Bienen­anflug und der dadurch bewirkten Blütenbestäubung scheidet schon dann aus, wenn der betroffene Grund­stückseigentümer insoweit keinen Abwehranspruch hat(§ 906 Abs. 2, Satz 1 BGB). b) Bienenanflug und die dadurch bewirkte Blütenbestäubung sind eine "ähnliche" Einwirkung im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB. c) Die durch Bienenanflug beeinträchtigte Nutzung eines Gärtnereigrundstücks kann wegen der Besonderheiten des Anbaus (hier: außergewöhnliche Lockwirkung auf Bienen durch angebaute Pflanzen, deren Blüten in ihrer wirt­schaftlichen Verwertbarkeit besonders empfindlich gegen Bienenanflug sind) auch dann ortsunüblich sein (S 906 Abs. 2, Satz 2 BGB), wenn in dem betreffenden Gebiet allgemein eine gärtnerische Grundstücksnutzung üblich ist."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Fußnoten

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