Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(→Normen) |
|||
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt) | |||
Zeile 9: | Zeile 9: | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
* {{WHG 27}} [[Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer]] | * {{WHG 27}} [[Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer]] | ||
− | * {{WHG 28}} | + | * {{WHG 28}} [[Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer]] |
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
* [[Gewässerunterhaltung]] | * [[Gewässerunterhaltung]] | ||
+ | * [[Maßnahmenprogramm (Wasserrecht)]] | ||
[[Kategorie:Wasserrecht]]</noinclude> | [[Kategorie:Wasserrecht]]</noinclude> |
Aktuelle Version vom 6. September 2020, 17:45 Uhr
Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach WHG § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, nach WHG § 27 Abs. 1 so zu bewirtschaften, dass
- eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
- ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.
Oberirdische Gewässer, die nach WHG § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind nach WHG § 27 Abs. 2 so zu bewirtschaften, dass
- eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
- ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.
Normen
- WHG § 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer
- WHG § 28 Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer