Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer: Unterschied zwischen den Versionen

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==Normen==
 
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* {{WHG 27}} [[Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer]]
 
* {{WHG 27}} [[Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer]]
* {{WHG 28}}
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* {{WHG 28}} [[Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer]]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 6. September 2020, 17:45 Uhr

Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach WHG § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, nach WHG § 27 Abs. 1 so zu bewirtschaften, dass

  1. eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
  2. ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

Oberirdische Gewässer, die nach WHG § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind nach WHG § 27 Abs. 2 so zu bewirtschaften, dass

  1. eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
  2. ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

Normen

Siehe auch