Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers: Unterschied zwischen den Versionen

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Keiner Erlaubnis bedarf nach {{WHG 46}} Abs. 2 ferner das Einleiten von [[Niederschlagswasser]] in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.
  
Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist (nach {{WHG 46}} Abs. 3).<noinclude>
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Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist ({{WHG 46}} Abs. 3).<noinclude>
  
 
== Normen==
 
== Normen==

Version vom 4. September 2020, 12:32 Uhr

Das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser ist eine Gewässerbenutzung nach WHG § 9 Abs. 1 Nr. 5.

Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf nach WHG § 46 Abs. 1 das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

  1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
  2. für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,

soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.

Keiner Erlaubnis bedarf nach WHG § 46 Abs. 2 ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.

Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist (WHG § 46 Abs. 3).

Normen

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>