Gewässerbenutzung: Unterschied zwischen den Versionen
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− | #das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen, | + | #das [[Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen]], |
− | #die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt. | + | #die [[untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt]]. |
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− | Keine Benutzungen sind nach {{WHG 9}} Abs. 3 Satz 1 Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des | + | Keine Benutzungen sind nach {{WHG 9}} Abs. 3 Satz 1 [[Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 WHG dienen]]. Das Gleiche gilt für [[Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden]] ({{WHG 9}} Abs. 3 Satz 2).<noinclude> |
== Normen== | == Normen== |
Version vom 4. September 2020, 08:26 Uhr
Benutzungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind nach WHG § 9 Abs. 1
- das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
- das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
- das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
- das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
- das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
Soweit nicht bereits eine Benutzung nach WHG § 9 Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch
- das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
- Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
- das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
- die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.
(WHG § 9 Abs. 2)
Keine Benutzungen sind nach WHG § 9 Abs. 3 Satz 1 Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 WHG dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden (WHG § 9 Abs. 3 Satz 2).
Normen
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- WHG § 4 Abs. 3: Das Grundeigentum berechtigt nicht 1. zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf, ...
- WHG § 8 Erlaubnis, Bewilligung
- WHG § 9 Benutzungen
- WHG § 10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung
- WHG § 11 Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren
- WHG § 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen (Rechtsgrundlage)
- WHG § 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung
- WHG § 13a Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission
- WHG § 13b Antragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister
- WHG § 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung
- WHG § 15 Gehobene Erlaubnis
- WHG § 16 Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche
- WHG § 17 Zulassung vorzeitigen Beginns
- WHG § 18 Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- BayWG Art. 15 Beschränkte Erlaubnis (Abweichend von § 10 Abs. 1 und § 15 WHG)
- BayWG Art. 16 Vorkehrungen bei Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis
- BayWG Art. 17 Rechtsverordnungen zum WHG (Zu den §§ 23 und 24 WHG, abweichend von § 23 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 1 WHG)
- BayWG Art. 18 Gemeingebrauch (Zu § 25 Sätze 1 und 3 WHG)
- BayWG Art. 19 Benutzung zu Zwecken der Fischerei (Abweichend von § 25 Satz 3 Nr. 2 WHG)
- BayWG Art. 69 Verfahrensbestimmungen (Abweichend von § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 70 Abs. 1 WHG)
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 Nassauskiesung: "Es steht mit dem Grundgesetz in Einklang, daß das Wasserhaushaltsgesetz das unterirdische Wasser zur Sicherung einer funktionsfähigen Wasserbewirtschaftung - insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung - einer vom Grundstückseigentum getrennten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterstellt hat."<ref>Amtlicher Leitsatz Nr. 4</ref>
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Urteil vom 10.02.1978 - IV C 71.75: "1. Eine rechtliche Trennung zwischen formeller und materieller Illegalität, wie sie für den Bereich des öffentlichen Baurechts üblich ist, ist wegen der grundsätzlichen Unterschiede der beiden Rechtsmaterien für das Wasserrecht nicht möglich. 2. Eine nicht gestattete, aber nach dem Wasserhaushaltsgesetz gestattungsbedürftige Einwirkung auf das Wasser ist schlechthin illegal; eine materiell legale Gewässerbenutzung ist ohne formelle Legalität ausgeschlossen. 3. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann sich im Einzelfall ergeben, dass eine auf die Illegalität einer Gewässerbenutzung gestützte Untersagungsverfügung rechtmäßig nur dann ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wassers konkret zu erwarten ist (hier entschieden für eine Untersagungsverfügung, die vor einer abschließenden Entscheidung im Planfeststellungsverfahren ergangen ist)."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Oberverwaltungsgerichte
- VGH Hessen, Beschluss vom 10.08.2012 - 2 B 896/12: "1. Der Entzug von Erdwärme aus dem Grundwasser bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis<ref>(vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - 2 B 1484/11 -)</ref>. 2. Zur Ausnahme von der bergrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 4 Abs. 2, 2. Halbsatz Nr. 1 BBergG für die Gewinnung von Erdwärme. 3. Die formelle Illegalität einer Gewässerbenutzung rechtfertigt regelmäßig eine Nutzungsuntersagung unter Anordnung des Sofortvollzugs."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>