Gewässerbenutzung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 43: Zeile 43:
 
==={{BVerfG}}===
 
==={{BVerfG}}===
 
* {{BVerfG 1 BvL 77/78}} [[Nassauskiesung]]: "Es steht mit dem Grundgesetz in Einklang, daß das Wasserhaushaltsgesetz das unterirdische Wasser zur Sicherung einer funktionsfähigen Wasserbewirtschaftung - insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung - einer vom Grundstückseigentum getrennten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterstellt hat."<ref>Amtlicher Leitsatz Nr. 4</ref>
 
* {{BVerfG 1 BvL 77/78}} [[Nassauskiesung]]: "Es steht mit dem Grundgesetz in Einklang, daß das Wasserhaushaltsgesetz das unterirdische Wasser zur Sicherung einer funktionsfähigen Wasserbewirtschaftung - insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung - einer vom Grundstückseigentum getrennten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterstellt hat."<ref>Amtlicher Leitsatz Nr. 4</ref>
 +
 +
==={{BVerwG}}===
 +
* {{BVerwG 4 C 71.75}}
  
 
===Oberverwaltungsgerichte===
 
===Oberverwaltungsgerichte===

Version vom 3. September 2020, 22:50 Uhr

Benutzungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind nach WHG § 9 Abs. 1

  1. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  2. das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
  3. das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
  4. das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
  5. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

Soweit nicht bereits eine Benutzung nach WHG § 9 Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

  1. das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
  2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
  3. das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
  4. die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(WHG § 9 Abs. 2)

Keine Benutzungen sind nach WHG § 9 Abs. 3 Satz 1 Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des WHG § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden (WHG § 9 Abs. 3 Satz 2).

Normen

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

  • WHG § 4 Abs. 3: Das Grundeigentum berechtigt nicht 1. zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf, ...
  • WHG § 8 Erlaubnis, Bewilligung
  • WHG § 9 Benutzungen
  • WHG § 10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung
  • WHG § 11 Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren
  • WHG § 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen (Rechtsgrundlage)
  • WHG § 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung
  • WHG § 13a Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission
  • WHG § 13b Antragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister
  • WHG § 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung
  • WHG § 15 Gehobene Erlaubnis
  • WHG § 16 Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche
  • WHG § 17 Zulassung vorzeitigen Beginns
  • WHG § 18 Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung

Bayerisches Wassergesetz (BayWG)

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

  • BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 Nassauskiesung: "Es steht mit dem Grundgesetz in Einklang, daß das Wasserhaushaltsgesetz das unterirdische Wasser zur Sicherung einer funktionsfähigen Wasserbewirtschaftung - insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung - einer vom Grundstückseigentum getrennten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterstellt hat."<ref>Amtlicher Leitsatz Nr. 4</ref>

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Oberverwaltungsgerichte

Siehe auch

Fußnoten

<references/>