Restrisiko: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 1. September 2020, 18:00 Uhr
„Das Restrisiko ist dadurch gekennzeichnet, daß die Möglichkeit eines künftigen Schadensereignisses zwar praktisch, aber nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann<ref>BVerfGE 49, 89, 136 – Kalkar</ref>.“
Fußnoten
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