Landschaftspflegeprogramm: Unterschied zwischen den Versionen

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Zugunsten von Naturschutz und Landschaftspflege können nach {{BayNatSchG 5a}} im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel insbesondere folgende Maßnahmen gefördert werden:
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#Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Neuschaffung ökologisch wertvoller Lebensräume,
 
#Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Neuschaffung ökologisch wertvoller Lebensräume,
 
#Erhaltung der Artenvielfalt einschließlich kommunaler Maßnahmen,
 
#Erhaltung der Artenvielfalt einschließlich kommunaler Maßnahmen,

Version vom 23. Juli 2020, 20:26 Uhr

Zugunsten von Naturschutz und Landschaftspflege können nach BayNatSchG Art. 5a im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel insbesondere folgende Maßnahmen gefördert werden:

  1. Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Neuschaffung ökologisch wertvoller Lebensräume,
  2. Erhaltung der Artenvielfalt einschließlich kommunaler Maßnahmen,
  3. Naturschutzprojekte sowie Projekte zur Renaturierung von Mooren,
  4. Umsetzung der Landschaftspläne,
  5. Aufbau und Pflege des Biotopverbunds gemäß Art. 19 Abs. 1 und
  6. naturschutzbezogene Information und Beratung.

Normen

Fußnoten

<references/>