Landschaftsplan: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 23. Juli 2020, 09:02 Uhr
Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden nach BNatSchG § 11 Abs. 1 Satz 1 auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen, für Teile eines Gemeindegebiets in Grünordnungsplänen dargestellt.
Landschaftsplanung
Die Landschaftsplanung ist im Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege) BNatSchG Kapitel 2 (BNatSchG § 8 - BNatSchG § 12) geregelt. Nach BNatSchG § 8 werden die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und begründet.
In Bayern werden die überörtlichen raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach BayNatSchG Art. 4 Abs. 1
- im Landschaftsprogramm als Teil des Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP),
- in Landschaftsrahmenplänen als Teile der Regionalpläne dargestellt.
Landschaftspläne sind nach BayNatSchG Art. 4 Abs. 2 Bestandteile der Flächennutzungspläne und Grünordnungspläne Bestandteile der Bebauungspläne. Grünordnungspläne sind von der Gemeinde aufzustellen, sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist; sie können dabei auf Teile des Bebauungsplans beschränkt werden.
Ist ein Bauleitplan nicht erforderlich, gelten für das Verfahren zur Aufstellung von Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie für die Genehmigung die Vorschriften für Bauleitpläne nach BayNatSchG Art. 4 Abs. 3 entsprechend. Der Landschaftsplan hat in diesem Fall die Rechtswirkung eines Flächennutzungsplans, der Grünordnungsplan die eines Bebauungsplans.
Normen
- BNatSchG § 11 Landschaftspläne und Grünordnungspläne