Ortsteil: Unterschied zwischen den Versionen

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Ortsteil i. S. v. {{BauGB 34}} Abs. 1 Satz 1 ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist<ref>({{BVerwG 4 C 31.66}}, [26 f.])</ref>.
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Ortsteil i. S. v. {{BauGB 34}} Abs. 1 Satz 1 ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist<ref>({{BVerwG 4 C 31.66}}, [26 f.])</ref>.
  
 
Für das Vorliegen eines Ortsteils im Sinne des {{BauGB 34}} Abs. 1 ist nicht erforderlich, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als eine städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt<ref>BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22 <27></ref>. Der innere Grund für die Rechtsfolge des {{BauGB 34}} liegt darin, die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung zuzulassen<ref>BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 a.a.O., vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152 S. 67 und vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 Rn. 21</ref>. Die Norm verlangt damit eine Fragestellung, die in die Zukunft weist<ref>BVerwG, Beschluss vom 25. März 1986 - 4 B 41.86 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 112 S. 60; vgl. Manssen, BauR 2008, 31 <32></ref>. Diese teleologische Auslegung muss der Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB im Sinne eines Planersatzes Rechnung tragen, der - im Gegensatz zu dem rein äußerlich und faktisch zu bestimmenden Begriff des [[Bebauungszusammenhang|Bebauungszusammenhangs]] - auch eine rechtliche Komponente hat, die in Beziehung zur [[Planungshoheit]] der Gemeinde steht<ref>BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 193, S. 81</ref>.<ref>{{BVerwG 4 CN 2.16}} Abs. 17</ref><noinclude>
 
Für das Vorliegen eines Ortsteils im Sinne des {{BauGB 34}} Abs. 1 ist nicht erforderlich, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als eine städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt<ref>BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22 <27></ref>. Der innere Grund für die Rechtsfolge des {{BauGB 34}} liegt darin, die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung zuzulassen<ref>BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 a.a.O., vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152 S. 67 und vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 Rn. 21</ref>. Die Norm verlangt damit eine Fragestellung, die in die Zukunft weist<ref>BVerwG, Beschluss vom 25. März 1986 - 4 B 41.86 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 112 S. 60; vgl. Manssen, BauR 2008, 31 <32></ref>. Diese teleologische Auslegung muss der Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB im Sinne eines Planersatzes Rechnung tragen, der - im Gegensatz zu dem rein äußerlich und faktisch zu bestimmenden Begriff des [[Bebauungszusammenhang|Bebauungszusammenhangs]] - auch eine rechtliche Komponente hat, die in Beziehung zur [[Planungshoheit]] der Gemeinde steht<ref>BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 193, S. 81</ref>.<ref>{{BVerwG 4 CN 2.16}} Abs. 17</ref><noinclude>
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* {{BVerwG 4 B 7.07}}
 
* {{BVerwG 4 B 7.07}}
 
* {{BVerwG 4 B 49.00}}: "Ob eine Bebauung eine [[Splittersiedlung]] (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) und damit Teil des [[Außenbereich]]s oder [[Ortsteil]] (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und damit bebauungsrechtlicher [[Innenbereich]] ist, beurteilt sich nach der Siedlungsstruktur im Gebiet der jeweiligen Gemeinde (im Anschluss an Urteil vom 3. Dezember 1998 – BVerwG 4C 7. 98 – Buchholz 406. 11 § 34 BauGB Nr. 193)."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BVerwG 4 B 49.00}}: "Ob eine Bebauung eine [[Splittersiedlung]] (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) und damit Teil des [[Außenbereich]]s oder [[Ortsteil]] (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und damit bebauungsrechtlicher [[Innenbereich]] ist, beurteilt sich nach der Siedlungsstruktur im Gebiet der jeweiligen Gemeinde (im Anschluss an Urteil vom 3. Dezember 1998 – BVerwG 4C 7. 98 – Buchholz 406. 11 § 34 BauGB Nr. 193)."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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* {{BVerwG 4 C 31.66}}
 
* {{BVerwG IV C 2.66}}: "Ebensowenig vermag der Senat - mit dem Oberbundesanwalt - die allgemeine Erwägung zu teilen, die das Berufungsgericht seinen Ausführungen zur Verbindung von zwei Ortsteilen vorangestellt hat. Es heißt dazu im angefochtenen Urteil: "Nähern sich zwei im Zusammenhang bebaute Ortsteile einander bis auf kurze Entfernung, so pflegt die Allgemeinheit ... einen einheitlichen im Zusammenhang bebauten Ortsteil ... anzunehmen ... Nach der Auffassung des Senats kann in solchen Fällen über etwa noch vorhandene kleinere Baulücken hinweggesehen ... werden ...". Dieser Behauptung ist entgegenzuhalten, daß mit ihr zu Unrecht eine Möglichkeit zur Regel erhoben wird. Wie die Allgemeinheit auf die Annäherung von zwei bebauten Ortsteilen reagiert, hängt von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen ab. Eine von diesen örtlichen Verhältnissen abgelöste "Vermutung" läßt sich darüber nicht aufstellen."<ref>Tz. 16 f.</ref>
 
* {{BVerwG IV C 2.66}}: "Ebensowenig vermag der Senat - mit dem Oberbundesanwalt - die allgemeine Erwägung zu teilen, die das Berufungsgericht seinen Ausführungen zur Verbindung von zwei Ortsteilen vorangestellt hat. Es heißt dazu im angefochtenen Urteil: "Nähern sich zwei im Zusammenhang bebaute Ortsteile einander bis auf kurze Entfernung, so pflegt die Allgemeinheit ... einen einheitlichen im Zusammenhang bebauten Ortsteil ... anzunehmen ... Nach der Auffassung des Senats kann in solchen Fällen über etwa noch vorhandene kleinere Baulücken hinweggesehen ... werden ...". Dieser Behauptung ist entgegenzuhalten, daß mit ihr zu Unrecht eine Möglichkeit zur Regel erhoben wird. Wie die Allgemeinheit auf die Annäherung von zwei bebauten Ortsteilen reagiert, hängt von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen ab. Eine von diesen örtlichen Verhältnissen abgelöste "Vermutung" läßt sich darüber nicht aufstellen."<ref>Tz. 16 f.</ref>
  

Version vom 9. Juni 2020, 11:22 Uhr

Ortsteil i. S. v. BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1 ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist<ref>(BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66, [26 f.])</ref>.

Für das Vorliegen eines Ortsteils im Sinne des BauGB § 34 Abs. 1 ist nicht erforderlich, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als eine städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt<ref>BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22 <27></ref>. Der innere Grund für die Rechtsfolge des BauGB § 34 liegt darin, die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung zuzulassen<ref>BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 a.a.O., vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152 S. 67 und vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 Rn. 21</ref>. Die Norm verlangt damit eine Fragestellung, die in die Zukunft weist<ref>BVerwG, Beschluss vom 25. März 1986 - 4 B 41.86 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 112 S. 60; vgl. Manssen, BauR 2008, 31 <32></ref>. Diese teleologische Auslegung muss der Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB im Sinne eines Planersatzes Rechnung tragen, der - im Gegensatz zu dem rein äußerlich und faktisch zu bestimmenden Begriff des Bebauungszusammenhangs - auch eine rechtliche Komponente hat, die in Beziehung zur Planungshoheit der Gemeinde steht<ref>BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 193, S. 81</ref>.<ref>BVerwG, Urteil vom 23.11.2016 - 4 CN 2.16 Abs. 17</ref>

Normen

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Publikationen

Fachbücher

  • Otterpohl, Ralf: Das Neue Dorf – Vielfalt leben, lokal produzieren, mit Natur und Nachbarn kooperieren; München 2017

Leitfäden

Siehe auch

Fußnoten

<references/>