Grundsätze der Raumordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Normen==
 
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Version vom 1. Juni 2020, 10:51 Uhr

Die Grundsätze der Raumordnung sind nach BayLplG Art. 6 Abs. 1 im Sinn des Leitziels nach BayLplG Art. 5 Abs. 1 und des Leitmaßstabs nach BayLplG Art. 5 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.

Grundsätze der Raumordnung sind BayLplG Art. 6 Abs. 2:

  1. Nachhaltige Raumentwicklung
  2. Raumstruktur
  3. Versorgungs- und Infrastrukturausstattung
  4. Energieversorgung
  5. Wettbewerbsfähige Wirtschaftsstrukturen
  6. Landschaftsbild
  7. Ökologische Funktionen des Raums
  8. Verteidigung und Zivilschutz
  9. Integration im Bundesgebiet und im europäischen Raum

Nachhaltige Raumentwicklung

Im gesamten Staatsgebiet und in seinen Teilräumen sollen nach BayLplG Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 ausgeglichene

  • infrastrukturelle,
  • wirtschaftliche,
  • ökologische,
  • soziale und
  • kulturelle Verhältnisse angestrebt werden.

Dabei sollen in allen Teilräumen die nachhaltige Daseinsvorsorge gesichert, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation unterstützt, Entwicklungspotenziale und eine raumtypische Biodiversität gesichert, Gestaltungsmöglichkeiten mittel- und langfristig offengehalten und Ressourcen geschützt werden. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen raumstrukturverändernden Herausforderungen soll Rechnung getragen werden. Auf einen Ausgleich raumstruktureller Ungleichgewichte zwischen den einzelnen Teilräumen soll hingewirkt werden.

Raumstruktur

Versorgungs- und Infrastrukturausstattung

Energieversorgung

Wettbewerbsfähige Wirtschaftsstrukturen

Landschaftsbild

Ökologische Funktionen des Raums

Verteidigung und Zivilschutz

Integration im Bundesgebiet und im europäischen Raum

Normen

Fußnoten

<references/>