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Version vom 31. Mai 2020, 20:08 Uhr
Die Regionalplanung dient als regionale Raumordnung der Konkretisierung, der fachlichen Integration und Umsetzung der Ziele der Regionen. Sie nimmt damit eine vermittelnde Stellung zwischen gesamtstaatlicher Planung (Landesentwicklung) und kommunaler Gemeindeentwicklung ein. Indem die Regionalplanung Grundsätze und Ziele für Raumordnung aufstellt, erzeugt sie Planungssicherheit für Gemeinden und Fachplanungsträger. Dabei arbeitet sie typischerweise mit Planungsmaßstäben zwischen 1:100.000 und 1:150.000. Die Regionalplanung ist den rechtlichen Instrumenten der Regionalentwicklung zuzuordnen.<ref>Chilla, Kühne, Neufeld 2016, zitiert nach Seite „Regionalplanung“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 15. Januar 2020, 09:10 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Regionalplanung&oldid=195847298 (Abgerufen: 31. Mai 2020, 20:07 UTC).</ref>
Regionale Planungsverbände
Träger der Regionalplanung sind die Regionalen Planungsverbände (BayLplG Art. 8 Abs. 1 Satz 1). Sie erfüllen diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis (BayLplG Art. 8 Abs. 1 Satz 2). Darüber hinaus können sie Aufgaben ihrer Mitglieder in der Regionalentwicklung wahrnehmen (BayLplG Art. 8 Abs. 1 Satz 3).
Die Regionalen Planungsverbände können keine regionalen Flächennutzungspläne im Sinn des ROG § 8 Abs. 4 aufstellen (BayLplG Art. 8 Abs. 2).
Die Regionalen Planungsverbände sind Zusammenschlüsse der Gemeinden und Landkreise einer Region (BayLplG Art. 8 Abs. 3 Satz 1). Sie entstehen in allen Regionen mit dem Inkrafttreten der Einteilung des Staatsgebiets in Regionen gemäß Art. 19 Abs. 2 Nr. 1 (BayLplG Art. 8 Abs. 3 Satz 2). Mitglieder eines Regionalen Planungsverbands sind ausschließlich die Gemeinden, deren Gebiet in der Region liegt, und die Landkreise, deren Gebiet ganz oder teilweise zur Region gehört (BayLplG Art. 8 Abs. 3 Satz 3).
Die Regionalen Planungsverbände bedienen sich nach BayLplG Art. 8 Abs. 4 zur Ausarbeitung des Regionalplans und zur Erstellung der regionalplanerischen Arbeitsunterlagen für die Verbandsorgane der jeweils für ihren Sitz zuständigen höheren Landesplanungsbehörde, die hierfür die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt.
Unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) sind auf die Regionalen Planungsverbände die für Zweckverbände geltenden Vorschriften anzuwenden (BayLplG Art. 8 Abs. 5 Satz 1). Soweit darin auf die für Gemeinden, Landkreise oder Bezirke geltenden Regelungen verwiesen wird, sind die für Landkreise vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden (BayLplG Art. 8 Abs. 5 Satz 2). Die in den anzuwendenden Vorschriften begründeten Zuständigkeiten staatlicher Behörden werden durch die Landesplanungsbehörden der entsprechenden Verwaltungsstufe wahrgenommen BayLplG Art. 8 Abs. 5 Satz 3).
In Bayern gibt es 18 Regionale Planungsverbände<ref>Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 195</ref>. Die Regionalpläne sind aus dem Landesentwicklungsprogramm zu entwickeln (BayLplG Art. 21 Abs. 1 Satz 1).
Normen
Raumordnungsgesetz (ROG)
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
- BayLplG Art. 8 Abs. 1 Satz 1 (Regionale Planungsverbände)
Publikationen
Fachbücher
- Oliver Decken / Rita A. Herrmann (Hrsg.), Kommunale Klimapolitik - Klimaschutz und Anpassungs-Strategien, 1. Auflage 2018, Verein zur Förderung kommunalpolitischer Arbeit - Alternative Kommunalpolitik (AKP) e.V., ISBN 9783980364195, Seite 141
Siehe auch
Fußnoten
<references/>