Verschwiegenheitspflicht (Gemeinde- und Kreisräte): Unterschied zwischen den Versionen
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Bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht kann der Stadtrat gegen das Stadtratsmitglied, das seine Verschwiegenheitspflicht verletzt, ein [[Ordnungsgeld]] verhängen<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20B%20123.88 BVerwG, Beschluss vom 12.06.1989 - 7 B 123.88]</ref>. | Bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht kann der Stadtrat gegen das Stadtratsmitglied, das seine Verschwiegenheitspflicht verletzt, ein [[Ordnungsgeld]] verhängen<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20B%20123.88 BVerwG, Beschluss vom 12.06.1989 - 7 B 123.88]</ref>. | ||
− | ===Schadensersatz, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG=== | + | ===[[Schadensersatz]], § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG=== |
Die Stadt haftet für das Verhalten ihrer Stadträte nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegenüber Dritten. | Die Stadt haftet für das Verhalten ihrer Stadträte nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegenüber Dritten. | ||
Version vom 29. August 2013, 14:14 Uhr
Grundsatz
Stadträte haben nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten.(Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GO)
Ausnahmen
Das gilt nicht
- für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und
- über Tatsachen, die offenkundig sind oder
- ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Mitteilungen im amtlichen Verkehr
Offenkundigkeit
Die Pflicht zur Verschwiegenheit von Ratsmitgliedern entfällt ausnahmsweise dann, wenn die Geheimhaltung der Angelegenheit nicht mehr möglich ist. Dies ist erst dann der Fall, wenn die fragliche Tatsache offenkundig ist.<ref>OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011 - 15 A 441/11; OVG NRW, Urteil vom 22.09.1965 - III A. 1360/63 - DÖV 1966, 504, 505</ref>
Presseberichte
Umstritten ist, ob und inwieweit Presseberichte die Verschwiegensheitspflicht beenden können<ref>dagegen: Widtmann/Grasser//Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Verlag C.H. Beck, Art. 20 Rdnr. 4; dafür: OVG NRW, Urteil vom 22.9.1965 - III A. 1360/63 = DÖV 1966, 504</ref>
keiner Geheimhaltung bedürfende Tatsachen
Recht auf Meinungsfreiheit
Einzelfälle
"Plaudern aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung"
Der Geheimhaltungspflicht unterliegen auch alle Angelegenheiten, die der Rat in nichtöffentlicher Sitzung berät, auch ohne zuvor die Öffentlichkeit (ausdrücklich) ausgeschlossen zu haben<ref>OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011 - 15 A 441/11; OVG NRW, Urteil vom 22.09.1965 - III A. 1360/63 - DÖV 1966, 504, 505</ref>.
Verschwiegenheitspflicht auch bei zu Unrecht erfolgtem Ausschluss der Öffentlichkeit?
Im Beschluss des Rates, in einer Angelegenheit die Öffentlichkeit auszuschließen, sieht die Rechtsprechung zugleich den Beschluss, die Angelegenheit geheim zu halten. Auch ein zu Unrecht erfolgter Ausschluss der Öffentlichkeit kann daher grundsätzlich die Verschwiegenheitspflicht nach sich ziehen.<ref>Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2009 15 A 2126/09 -, NWVBl. 2010, 237; VG Oldenburg, Urteil vom 29.09.2005, 2 A 68/03; anders aber *OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.06.1995 - 7 A 12186/94 - "Flucht an die Öffentlichkeit"</ref>.
Abstimmungsverhalten
Der Verschwiegenheit unterliegt auch das Abstimmungsverhalten. Möglicherweise kann eine Ausnahme zugunsten des eigenen Abstimmungsveraltens zu machen sein, soweit keine Rückschlüsse auf das Abstimmungsverhalten anderer Ratsmitglieder möglich sind<ref>Keilich/Brummer, Reden ist Silber, Schweigen ist Gold – Geheimhaltungspflichten auch für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat; a.A. Säcker, NJW 1986, 803, 807f</ref>
Rechtsfolgen bei Verstößen
Ordnungsgeld gegen Stadtratsmitglied
Bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht kann der Stadtrat gegen das Stadtratsmitglied, das seine Verschwiegenheitspflicht verletzt, ein Ordnungsgeld verhängen<ref>BVerwG, Beschluss vom 12.06.1989 - 7 B 123.88</ref>.
Schadensersatz, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
Die Stadt haftet für das Verhalten ihrer Stadträte nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegenüber Dritten.
Haftung des Stadtrats gegenüber der Stadt
Nach Art. 20 Abs. 4 Satz 2 GO richtet sich die Haftung gegenüber der Gemeinde nach den für den ersten Bürgermeister geltenden Vorschriften und tritt nur ein, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt. In diesem Fall kommt als zivilrechtliche Anspruchsgrundlage § 823 Abs. 2 BGB in Betracht<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 424</ref>.
Normen
- Art. 20 GO Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht
- Art. 52 GO Öffentlichkeit
- Art. 56a GO Geheimhaltung
- § 30 AO Steuergeheimnis
- Art. 13 KAG Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977)
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
VGH Bayern (BayVGH)
- BayVGH, Beschluss vom 29. Januar 2004 - 4 ZB 03.174 -, juris, = BayVBl. 2004, 402 f.
- BayVGH, Beschluss vom 29.01.2001 - 4 ZB 03.174 = BayVBl. 2004, 402
- BayVGH, Urteil vom 23. März 1989 - 4 B 86.02994 - NVwZ 1989, 182 (183) = BayVBl. 1989, 81
- BayVGH, Urteil vom 23. März 1988 - 4 B 86.02994 = NVwZ 1989, 182 = NVwZ 1989, 1000 (Ls.)
- BayVGH BayVbl. 1983, 729
- BayVGH, BayVbl. 1976, 498
Weitere Oberverwaltungsgerichte (OVG)
- OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.4.2011 - 15 A 441/11
- OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 2009 · Az. 15 A 2126/09
- OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.09.1965 - III A. 1360/63 = DÖV 1966, 504
- OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.06.1995 - 7 A 12186/94 - "Flucht an die Öffentlichkeit"
Verwaltungsgerichte (VG)
- VG Köln, Urteil vom 30.08.2012 - 4 K 4462/11
- VG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2009 - 1 K 6465/08 Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
- VG Oldenburg, Urteil vom 29.09.2005, 2 A 68/03
- VG Minden, Urteil vom 20.10.1982 - 10 K 811/81
- VG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2007 - 7 K 3581/06
- VG Sigmaringen, Urteil vom 25.11.2010 - 2 K 2364/08 - Verschwiegenheitspflicht eines Gemeinderatsmitglieds über nichtöffentlich verhandelte Angelegenheiten erfasst auch rechtswidrige Beschlüsse
Publikationen
- Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Verlag C.H.- Beck, Art. 20
- Säcker, Aktuelle Problemem der Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder, NJW 1986, S. 803 ff.
- Keilich/Brummer, Reden ist Silber, Schweigen ist Gold – Geheimhaltungspflichten auch für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
Siehe auch
Fußnoten
<references />