Verschwiegenheitspflicht (Gemeinde- und Kreisräte): Unterschied zwischen den Versionen

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Bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht kann der Stadtrat gegen das Stadtratsmitglied, das seine Verschwiegenheitspflicht verletzt, ein [[Ordnungsgeld]] verhängen<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20B%20123.88 BVerwG, Beschluss vom 12.06.1989 - 7 B 123.88]</ref>.
 
Bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht kann der Stadtrat gegen das Stadtratsmitglied, das seine Verschwiegenheitspflicht verletzt, ein [[Ordnungsgeld]] verhängen<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20B%20123.88 BVerwG, Beschluss vom 12.06.1989 - 7 B 123.88]</ref>.
  
===Schadensersatz, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG===
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===[[Schadensersatz]], § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG===
 
Die Stadt haftet für das Verhalten ihrer Stadträte nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegenüber Dritten.
 
Die Stadt haftet für das Verhalten ihrer Stadträte nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegenüber Dritten.
  

Version vom 29. August 2013, 14:14 Uhr

Grundsatz

Stadträte haben nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten.(Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GO)

Ausnahmen

Das gilt nicht

Mitteilungen im amtlichen Verkehr

Offenkundigkeit

Die Pflicht zur Verschwiegenheit von Ratsmitgliedern entfällt ausnahmsweise dann, wenn die Geheimhaltung der Angelegenheit nicht mehr möglich ist. Dies ist erst dann der Fall, wenn die fragliche Tatsache offenkundig ist.<ref>OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011 - 15 A 441/11; OVG NRW, Urteil vom 22.09.1965 - III A. 1360/63 - DÖV 1966, 504, 505</ref>

Presseberichte

Umstritten ist, ob und inwieweit Presseberichte die Verschwiegensheitspflicht beenden können<ref>dagegen: Widtmann/Grasser//Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Verlag C.H. Beck, Art. 20 Rdnr. 4; dafür: OVG NRW, Urteil vom 22.9.1965 - III A. 1360/63 = DÖV 1966, 504</ref>

keiner Geheimhaltung bedürfende Tatsachen

Recht auf Meinungsfreiheit

Einzelfälle

"Plaudern aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung"

Der Geheimhaltungspflicht unterliegen auch alle Angelegenheiten, die der Rat in nichtöffentlicher Sitzung berät, auch ohne zuvor die Öffentlichkeit (ausdrücklich) ausgeschlossen zu haben<ref>OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011 - 15 A 441/11; OVG NRW, Urteil vom 22.09.1965 - III A. 1360/63 - DÖV 1966, 504, 505</ref>.

Verschwiegenheitspflicht auch bei zu Unrecht erfolgtem Ausschluss der Öffentlichkeit?

Im Beschluss des Rates, in einer Angelegenheit die Öffentlichkeit auszuschließen, sieht die Rechtsprechung zugleich den Beschluss, die Angelegenheit geheim zu halten. Auch ein zu Unrecht erfolgter Ausschluss der Öffentlichkeit kann daher grundsätzlich die Verschwiegenheitspflicht nach sich ziehen.<ref>Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2009 15 A 2126/09 -, NWVBl. 2010, 237; VG Oldenburg, Urteil vom 29.09.2005, 2 A 68/03; anders aber *OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.06.1995 - 7 A 12186/94 - "Flucht an die Öffentlichkeit"</ref>.

Abstimmungsverhalten

Der Verschwiegenheit unterliegt auch das Abstimmungsverhalten. Möglicherweise kann eine Ausnahme zugunsten des eigenen Abstimmungsveraltens zu machen sein, soweit keine Rückschlüsse auf das Abstimmungsverhalten anderer Ratsmitglieder möglich sind<ref>Keilich/Brummer, Reden ist Silber, Schweigen ist Gold – Geheimhaltungspflichten auch für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat; a.A. Säcker, NJW 1986, 803, 807f</ref>

Rechtsfolgen bei Verstößen

Ordnungsgeld gegen Stadtratsmitglied

Bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht kann der Stadtrat gegen das Stadtratsmitglied, das seine Verschwiegenheitspflicht verletzt, ein Ordnungsgeld verhängen<ref>BVerwG, Beschluss vom 12.06.1989 - 7 B 123.88</ref>.

Schadensersatz, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

Die Stadt haftet für das Verhalten ihrer Stadträte nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegenüber Dritten.

Haftung des Stadtrats gegenüber der Stadt

Nach Art. 20 Abs. 4 Satz 2 GO richtet sich die Haftung gegenüber der Gemeinde nach den für den ersten Bürgermeister geltenden Vorschriften und tritt nur ein, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt. In diesem Fall kommt als zivilrechtliche Anspruchsgrundlage § 823 Abs. 2 BGB in Betracht<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 424</ref>.

Normen

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

VGH Bayern (BayVGH)

  • BayVGH, Beschluss vom 29. Januar 2004 - 4 ZB 03.174 -, juris, = BayVBl. 2004, 402 f.
  • BayVGH, Beschluss vom 29.01.2001 - 4 ZB 03.174 = BayVBl. 2004, 402
  • BayVGH, Urteil vom 23. März 1989 - 4 B 86.02994 - NVwZ 1989, 182 (183) = BayVBl. 1989, 81
  • BayVGH, Urteil vom 23. März 1988 - 4 B 86.02994 = NVwZ 1989, 182 = NVwZ 1989, 1000 (Ls.)
  • BayVGH BayVbl. 1983, 729
  • BayVGH, BayVbl. 1976, 498

Weitere Oberverwaltungsgerichte (OVG)

Verwaltungsgerichte (VG)

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />