Liquidation des Vereins: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BGB 48}} [[Liquidator|Liquidatoren]]
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* {{BGB 49}} [[Aufgaben der Liquidatoren]]
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* {{BGB 50}} [[Bekanntmachung des Vereins in Liquidation]]
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* {{BGB 50a}} [[Bekanntmachungsblatt]]
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* {{BGB 51}} [[Sperrjahr]]
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* {{BGB 52}} [[Sicherung für Gläubiger]]
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* {{BGB 53}} [[Schadensersatzpflicht der Liquidatoren]]
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* {{BGB 76}} [[Eintragungen bei Liquidation]]
  
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[[Kategorie:Vereinsrecht]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 14:20 Uhr

Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muss nach BGB § 47 eine Liquidation stattfinden, sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

Eintragungen in das Vereinsregister bei Liquidation

Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht nach BGB § 76 Abs. 1 Satz 1 in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt nach BGB § 76 Abs. 1 Satz 2 für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation. Die Anmeldung der Liquidatoren hat nach BGB § 76 Abs. 2 Satz 1 durch den Vorstand zu erfolgen. Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben (BGB § 76 Abs. 2 Satz 2). Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie die Beendigung des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden (BGB § 76 Abs. 2 Satz 3). Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses, der Anmeldung der Vertretungsmacht, die abweichend von § 48 Absatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen (BGB § 76 Abs. 2 Satz 4). Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht nach BGB § 76 Abs. 3 von Amts wegen.

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