Sollinhalt der Vereinssatzung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Vereinssatzung|Satzung]] soll nach {{BGB 58}}  Bestimmungen enthalten:
 
Die [[Vereinssatzung|Satzung]] soll nach {{BGB 58}}  Bestimmungen enthalten:
#über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
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#über den [[Eintritt in den Verein|Eintritt]] und [[Austritt aus dem Verein|Austritt]] der Mitglieder,
#darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
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#darüber, ob und welche [[Mitgliedsbeitrag|Beiträge]] von den Mitgliedern zu leisten sind,
#über die Bildung des Vorstands,
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#über die [[Bildung des Vorstands]],
#über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.<noinclude>
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#über die Voraussetzungen, unter denen die [[Mitgliederversammlung]] zu [[Berufung der Mitgliederversammlung|berufen]] ist, über die Form der Berufung und über die [[Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung|Beurkundung der Beschlüsse]].<noinclude>
  
 
==Normen==
 
==Normen==
 
* {{BGB 58}} [[Sollinhalt der Vereinssatzung]]
 
* {{BGB 58}} [[Sollinhalt der Vereinssatzung]]
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==Rechtsprechung==
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* {{BayObL 2 Z 131/71}}
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 07:35 Uhr

Die Satzung soll nach BGB § 58 Bestimmungen enthalten:

  1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
  2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
  3. über die Bildung des Vorstands,
  4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch