Sperrjahr: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nach {{BGB 51}} nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung des Vereins in…“)
 
 
Zeile 3: Zeile 3:
 
==Normen==
 
==Normen==
 
* {{BGB 51}} [[Sperrjahr]]
 
* {{BGB 51}} [[Sperrjahr]]
 +
 +
==Siehe auch==
 +
* [[Liquidation des Vereins]]
  
 
[[Kategorie:Vereinsrecht]]</noinclude>
 
[[Kategorie:Vereinsrecht]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 27. Mai 2020, 07:20 Uhr

Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nach BGB § 51 nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.

Normen

Siehe auch