Auflösung des Vereins: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 8: | Zeile 8: | ||
* [[Entziehung der Rechtsfähigkeit]] | * [[Entziehung der Rechtsfähigkeit]] | ||
* [[Insolvenz des Vereins]] | * [[Insolvenz des Vereins]] | ||
+ | * [[Umwandlung]] | ||
[[Kategorie:Vereinsrecht]]</noinclude> | [[Kategorie:Vereinsrecht]]</noinclude> |
Version vom 26. Mai 2020, 10:10 Uhr
Der Verein kann nach BGB § 41 Satz 1 durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt (BGB § 41 Satz 2).