Verein im Sinne des Vereinsgesetzes: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Das {{VereinsG}} regelt das öffentliche Vereinsrecht. [[Verein]] im Sinne des {{VereinsG 2}} Abs. 1 ist | + | Das {{VereinsG}} regelt das [[öffentliches Vereinsrecht|öffentliche Vereinsrecht]]. [[Verein]] im Sinne des {{VereinsG 2}} Abs. 1 ist |
*ohne Rücksicht auf die Rechtsform | *ohne Rücksicht auf die Rechtsform | ||
*jede [[Vereinigung]], zu der sich | *jede [[Vereinigung]], zu der sich |
Aktuelle Version vom 20. Mai 2020, 15:31 Uhr
Das Vereinsgesetz regelt das öffentliche Vereinsrecht. Verein im Sinne des VereinsG § 2 Abs. 1 ist
- ohne Rücksicht auf die Rechtsform
- jede Vereinigung, zu der sich
- eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen
- für längere Zeit<ref>Abgrenzung zur Versammlung i.S.d. GG Art. 8 Abs. 1</ref>
- zu einem gemeinsamen Zweck
- freiwillig zusammengeschlossen und
- einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.
Normen
- VereinsG § 2 Abs. 1
Fußnoten
<references/>