Blockwahl: Unterschied zwischen den Versionen

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"Bei einer [[Blockwahl]] handelt es sich um eine besondere Form der [[Listenwahl]]: Hier werden die Kandidaten nicht in einzelnen Wahlgängen gewählt, sondern als "Block" für ein gesamtes Gremium. Die Vergabe von Stimmen auf einzelne Kandidaten ist hier nicht möglich."<ref>Quelle: https://www.polyas.de/wahllexikon/blockwahl - abgerufen am 18.05.2020 um 11:44 Uhr</ref> Eine Blockwahl ist  nur zulässig, wenn sie in der [[Satzung des Vereins|Satzung]] ausdrücklich vorgesehen ist ({{BGB 40}})<ref>{{BGH II ZR 47/71}}; {{BayObLG 3Z BR 340/00}}; {{OLG Frankfurt 20 W 861/83}}; vgl. auch {{BGH AnwZ (B) 2/92}}, S. 124; BayObLG FGPrax 1996, 74</ref>.<noinclude>
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"Bei einer [[Blockwahl]] handelt es sich um eine besondere Form der [[Listenwahl]]: Hier werden die Kandidaten nicht in einzelnen Wahlgängen gewählt, sondern als "Block" für ein gesamtes Gremium. Die Vergabe von Stimmen auf einzelne Kandidaten ist hier nicht möglich."<ref>Quelle: https://www.polyas.de/wahllexikon/blockwahl - abgerufen am 18.05.2020 um 11:44 Uhr</ref> Eine Blockwahl ist  nur zulässig, wenn sie in der [[Satzung des Vereins|Satzung]] ausdrücklich vorgesehen ist ({{BGB 40}})<ref>{{BGH II ZR 47/71}}; {{BayObLG 3Z BR 340/00}}; {{OLG Frankfurt 20 W 861/83}}; vgl. auch {{BGH AnwZ (B) 2/92}}, S. 124; BayObLG FGPrax 1996, 74</ref>. "Eine [[Satzungsdurchbrechung]] durch Beschluss der Mitglieder ist unwirksam."<ref>{{OLG Zweibrücken 3 W 41/13}} Amtlicher Leitsatz 2</ref><noinclude>
  
 
==Normen==
 
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* {{BGB 32}} Abs. 1
 
* {{BGB 40}} Nachgiebige Vorschriften
 
* {{BGB 40}} Nachgiebige Vorschriften
  
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===Oberlandesgerichte===
 
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* {{OLG Zweibrücken 3 W 41/13}}: "Eine Blockwahl des Vorstandes ist nur zulässig, wenn sie in der Satzung des Vereins ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Satzungsdurchbrechung durch Beschluss der Mitglieder ist unwirksam."<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref>
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* {{OLG Zweibrücken 3 W 41/13}}: "Eine Blockwahl des Vorstandes ist nur zulässig, wenn sie in der Satzung des Vereins ausdrücklich vorgesehen ist. Eine [[Satzungsdurchbrechung]] durch Beschluss der Mitglieder ist unwirksam."<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref>
 
* {{OLG München 31 Wx 78/07}}
 
* {{OLG München 31 Wx 78/07}}
 
* {{OLG Frankfurt 20 W 861/83}}: Die Mehrheits-[[Listenwahl]] muss in der [[Vereinssatzung]] ausdrücklich zugelassen sein
 
* {{OLG Frankfurt 20 W 861/83}}: Die Mehrheits-[[Listenwahl]] muss in der [[Vereinssatzung]] ausdrücklich zugelassen sein
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* [[Satzungsdurchbrechung]]
 
* [[Satzungsdurchbrechung]]
 
* [[Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands]]
 
* [[Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands]]
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* [[Nichtigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung]]
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* [[Behandlung fehlerhafter Beschlüsse der Mitgliederversammlung]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 19. Mai 2020, 12:27 Uhr

"Bei einer Blockwahl handelt es sich um eine besondere Form der Listenwahl: Hier werden die Kandidaten nicht in einzelnen Wahlgängen gewählt, sondern als "Block" für ein gesamtes Gremium. Die Vergabe von Stimmen auf einzelne Kandidaten ist hier nicht möglich."<ref>Quelle: https://www.polyas.de/wahllexikon/blockwahl - abgerufen am 18.05.2020 um 11:44 Uhr</ref> Eine Blockwahl ist nur zulässig, wenn sie in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist (BGB § 40)<ref>BGH, Urteil vom 17.12.1973 - II ZR 47/71 = NJW 1974, 183; BayObLG, Beschluss vom 13.12.2000 - 3Z BR 340/00 = NJW-RR 2001, 537, FGPrax 2001, 82, Rpfleger 2001, 242; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.04.1984 - 20 W 861/83 = Rpfleger 1984, 360; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13.04.1992 - AnwZ (B) 2/92 = BGHZ 118, 121, NJW 1992, 1962, MDR 1992, 908, AnwBl 1992, 391, S. 124; BayObLG FGPrax 1996, 74</ref>. "Eine Satzungsdurchbrechung durch Beschluss der Mitglieder ist unwirksam."<ref>OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.06.2013 - 3 W 41/13 = FGPrax 2013, 276, Rpfleger 2014, 209 Amtlicher Leitsatz 2</ref>

Normen

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)

Oberlandesgerichte

Siehe auch

Fußnoten

<references/>