Einstimmigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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"Einstimmigkeit bedeutet bei Abstimmungen in Kollegialorganen, dass deren Beschlüsse mit allen anwesenden Stimmen gefasst werden müssen."<ref>Seite „Einstimmigkeit“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 3. Februar 2020, 17:33 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Einstimmigkeit&oldid=196465050 (Abgerufen: 18. Mai 2020, 10:39 UTC) </ref><noinclude>
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"[[Einstimmigkeit]] bedeutet bei Abstimmungen in Kollegialorganen, dass deren [[Beschlussfassung|Beschlüsse]] mit allen anwesenden Stimmen gefasst werden müssen."<ref>Seite „Einstimmigkeit“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 3. Februar 2020, 17:33 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Einstimmigkeit&oldid=196465050 (Abgerufen: 18. Mai 2020, 10:39 UTC)</ref> Verlangt eine [[Vereinssatzung]] Einstimmigkeit, führen [[ungültige Stimme|ungültige Stimmen]] oder [[Enthaltung|Enthaltungen]] zur Unwirksamkeit des Beschlusses.<ref>{{ISBN 9783406725005}}, § 32 Rn. 7 a.E. mit Verweis auf {{BayObLG 2Z BR 116/94}}</ref><noinclude>
  
 
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* {{BGB 709}} Abs. 1: Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
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Aktuelle Version vom 18. Mai 2020, 11:21 Uhr

"Einstimmigkeit bedeutet bei Abstimmungen in Kollegialorganen, dass deren Beschlüsse mit allen anwesenden Stimmen gefasst werden müssen."<ref>Seite „Einstimmigkeit“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 3. Februar 2020, 17:33 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Einstimmigkeit&oldid=196465050 (Abgerufen: 18. Mai 2020, 10:39 UTC)</ref> Verlangt eine Vereinssatzung Einstimmigkeit, führen ungültige Stimmen oder Enthaltungen zur Unwirksamkeit des Beschlusses.<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005, § 32 Rn. 7 a.E. mit Verweis auf BayObLG, Beschluss vom 08.12.1994 - 2Z BR 116/94 MDR 1995, 569</ref>

Normen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • BGB § 709 Abs. 1: Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
  • BGB § 712 Abs. 1: Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung kann ihm durch einstimmigen Beschluss oder, falls nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen entscheidet, durch Mehrheitsbeschluss der übrigen Gesellschafter entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

Handelsgesetzbuch (HGB)

  • HGB § 119 Abs. 1: Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlußfassung berufenen Gesellschafter.

Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

  • WEG § 22 Abs. 1 Satz 1: Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
  • WEG § 23: Auch ohne Versammlung ist ein Beschluß gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluß schriftlich erklären.

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)

Publikationen

Wikipedia

Kommentare

  • Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005, § 32 Rn. 7 a.E.

Fußnoten

<references/>