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"Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz, wonach Wahlen zu Vertreterorganen von öffentlich-rechtlichen Standes­organisationen schriftlich, geheim und für  jeden Kan­didaten einzeln geschehen müßten."<ref>{{BGH AnwZ (B) 6/69}}, Seite 6</ref>
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"Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz, wonach Wahlen zu Vertreterorganen von öffentlich-rechtlichen Standes­organisationen schriftlich, geheim und für  jeden Kan­didaten einzeln geschehen müßten."<ref>{{BGH AnwZ (B) 6/69}}, Seite 6</ref><noinclude>
  
 
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Aktuelle Version vom 18. Mai 2020, 10:33 Uhr

"Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz, wonach Wahlen zu Vertreterorganen von öffentlich-rechtlichen Standes­organisationen schriftlich, geheim und für jeden Kan­didaten einzeln geschehen müßten."<ref>BGH, Beschluss vom 15.09.1969 - AnwZ (B) 6/69 = BGHZ 52, 297, NJW 1970, 46, Seite 6</ref>

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

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