Gewerkschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 18. Mai 2020, 10:12 Uhr

Aufnahmezwang

"Ein Anspruch auf Aufnahme in einen Verein kann nicht nur bei Monopolvereinigungen, sondern auch dann bestehen, wenn ein Verein oder Verband im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung innehat und ein schwerwiegendes Interesse von Beitrittswilligen am Erwerb der Mitgliedschaft besteht; das gilt auch für Gewerkschaften."<ref>BGH, Urteil vom 10.12.1984 - II ZR 91/84 Amtlicher Leitsatz</ref>

Normen

Grundgesetz (GG)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Oberlandesgerichte

Siehe auch

Fußnoten

<references/>