Blockwahl: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
"Bei einer [[Blockwahl]] handelt es sich um eine besondere Form der [[Listenwahl]]: Hier werden die Kandidaten nicht in einzelnen Wahlgängen gewählt, sondern als "Block" für ein gesamtes Gremium. Die Vergabe von Stimmen auf einzelne Kandidaten ist hier nicht möglich."<ref>Quelle: https://www.polyas.de/wahllexikon/blockwahl - abgerufen am 18.05.2020 um 11:44 Uhr</ref>
+
"Bei einer [[Blockwahl]] handelt es sich um eine besondere Form der [[Listenwahl]]: Hier werden die Kandidaten nicht in einzelnen Wahlgängen gewählt, sondern als "Block" für ein gesamtes Gremium. Die Vergabe von Stimmen auf einzelne Kandidaten ist hier nicht möglich."<ref>Quelle: https://www.polyas.de/wahllexikon/blockwahl - abgerufen am 18.05.2020 um 11:44 Uhr</ref> Eine Blockwahl ist  nur zulässig, wenn sie in der [[Satzung des Vereins|Satzung]] ausdrücklich vorgesehen ist ({{BGB 40}})<ref>{{BGH II ZR 47/71}}; {{BayObLG 3Z BR 340/00}}; OLG Frankfurt Rpfleger 1984, 360; vgl. auch BGHZ 118, 121/124; BayObLG FGPrax 1996, 74</ref>.<noinclude>
 
 
Eine Blockwahl ist  nur zulässig, wenn sie in der [[Satzung des Vereins|Satzung]] ausdrücklich vorgesehen ist ({{BGB 40}})<ref>{{BGH II ZR 47/71}}; {{BayObLG 3Z BR 340/00}}; OLG Frankfurt Rpfleger 1984, 360; vgl. auch BGHZ 118, 121/124; BayObLG FGPrax 1996, 74</ref>.<noinclude>
 
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 18. Mai 2020, 09:45 Uhr

"Bei einer Blockwahl handelt es sich um eine besondere Form der Listenwahl: Hier werden die Kandidaten nicht in einzelnen Wahlgängen gewählt, sondern als "Block" für ein gesamtes Gremium. Die Vergabe von Stimmen auf einzelne Kandidaten ist hier nicht möglich."<ref>Quelle: https://www.polyas.de/wahllexikon/blockwahl - abgerufen am 18.05.2020 um 11:44 Uhr</ref> Eine Blockwahl ist nur zulässig, wenn sie in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist (BGB § 40)<ref>BGH, Urteil vom 17.12.1973 - II ZR 47/71 = NJW 1974, 183; BayObLG, Beschluss vom 13.12.2000 - 3Z BR 340/00 = NJW-RR 2001, 537, FGPrax 2001, 82, Rpfleger 2001, 242; OLG Frankfurt Rpfleger 1984, 360; vgl. auch BGHZ 118, 121/124; BayObLG FGPrax 1996, 74</ref>.

Normen

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Beschluss vom 12.12.1988 - AnwZ (B) 45/88 = BGHZ 106, 193, NJW 1989, 1150, MDR 1989, 449: "Zur Zulässigkeit der Wahl mehrerer Mitglieder des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer in einem Wahlgang."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BGH, Urteil vom 17.12.1973 - II ZR 47/71 = NJW 1974, 183: "Zur Frage der Zulässigkeit von sog. "Blockwahlen" in den Ortsvereinen einer Partei. Vereins- und Parteiwahlen, die vom einfachen Mehr­heitsprinzip abweichen oder dieses besonders ausgestalten, müssen eine satzungsmäßige Grundlage haben. Der staatsrechtliche Grundsatz, daß Wahlen regel­mäßig nur mit Wirkung für die Zukunft anfechtbar sind, ist auf innerparteiliche Wahlen nicht zu übertragen."<ref>Amtliche Leitsätze 1-3</ref>

Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)

Oberlandesgerichte

Siehe auch

Fußnoten

<references/>