Stimmenthaltung (Vereinsrecht): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 21: Zeile 21:
  
 
==={{BVerwG}}===
 
==={{BVerwG}}===
* {{BVerwG 3 C 29.83}}: "Bei der Ermittlung der Mehrheit der in der Jagdgenossenschaftsversammlung "anwesenden und vertretenen Jagdgenossen" nach § 9 III ist nicht von der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen (so BGH zu § 32 I 3 BGB, NJW 1982, 1585) auszugehen; es sind vielmehr auch die stimmberechtigten Jagdgenossen mitzuzählen, die sich der Stimme enthalten haben."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
+
* {{BVerwG 3 C 29.83}}: "Bei der Ermittlung der Mehrheit der in der [[Jagdgenossenschaftsversammlung]] "anwesenden und vertretenen Jagdgenossen" nach {{BJagdG 9}} III ist nicht von der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen (so BGH zu § 32 I 3 BGB, NJW 1982, 1585) auszugehen; es sind vielmehr auch die stimmberechtigten Jagdgenossen mitzuzählen, die sich der Stimme enthalten haben."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
===Oberlandesgerichte===
 
===Oberlandesgerichte===

Version vom 18. Mai 2020, 07:36 Uhr

"Bei der Beschlussfassung im Verein ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen, Enthaltungen sind nicht mitzuzählen."<ref>BGH, Urteil vom 25.01.1982 - II ZR 164/81 = BGHZ 83, 35, NJW 1982, 1585 Amtlicher Leitsatz</ref> "Soll bei der Beschlussfassung im Verein in Abweichung vom Gesetz nicht die Mehrheit der abstimmenden, sondern der anwesenden Mitglieder entscheiden, so dass Stimmenthaltungen mit der Wirkung von Nein-Stimmen mitgezählt werden, so muss dies aus der Vereinssatzung eindeutig hervorgehen."<ref>BGH, Urteil vom 12.01.1987 - II ZR 152/86 = NJW 1987, 2430 Amtlicher Leitsatz</ref><ref>Ergänzung zu BGH, Urteil vom 25.01.1982 - II ZR 164/81 = BGHZ 83, 35, NJW 1982, 1585</ref>

Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Aktiengesetz

  • AktG § 133 Abs. 1: Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen.

GmbH-Gesetz

  • GmbHG § 47 Abs. 1: Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Genossenschaftsgesetz (GenG)

  • GenG § 43 Abs. 2 Satz 1: Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen.

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Oberlandesgerichte

Siehe auch

Fußnoten

<references/>