Stimmenthaltung (Vereinsrecht): Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BVerwG 3 C 29.83}}: "Bei der Ermittlung der Mehrheit der in der Jagdgenossenschaftsversammlung "anwesenden und vertretenen Jagdgenossen" nach § 9 III ist nicht von der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen (so BGH zu § 32 I 3 BGB, NJW 1982, 1585) auszugehen; es sind vielmehr auch die stimmberechtigten Jagdgenossen mitzuzählen, die sich der Stimme enthalten haben."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
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Version vom 18. Mai 2020, 07:20 Uhr

"Bei der Beschlussfassung im Verein ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen, Enthaltungen sind nicht mitzuzählen."<ref>BGH, Urteil vom 25.01.1982 - II ZR 164/81 = BGHZ 83, 35, NJW 1982, 1585 Amtlicher Leitsatz</ref> "Soll bei der Beschlussfassung im Verein in Abweichung vom Gesetz nicht die Mehrheit der abstimmenden, sondern der anwesenden Mitglieder entscheiden, so dass Stimmenthaltungen mit der Wirkung von Nein-Stimmen mitgezählt werden, so muss dies aus der Vereinssatzung eindeutig hervorgehen."<ref>BGH, Urteil vom 12.01.1987 - II ZR 152/86 = NJW 1987, 2430 Amtlicher Leitsatz</ref><ref>Ergänzung zu {{{{BGH II ZR 164/81}}}}</ref>

Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Aktiengesetz

  • AktG § 133 Abs. 1: Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen.

GmbH-Gesetz

  • GmbHG § 47 Abs. 1: Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Genossenschaftsgesetz (GenG)

  • GenG § 43 Abs. 2 Satz 1: Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen.

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

  • BVerwG, Urteil vom 19.07.1984 - 3 C 29.83 = NJW 1985, 1916: "Bei der Ermittlung der Mehrheit der in der Jagdgenossenschaftsversammlung "anwesenden und vertretenen Jagdgenossen" nach § 9 III ist nicht von der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen (so BGH zu § 32 I 3 BGB, NJW 1982, 1585) auszugehen; es sind vielmehr auch die stimmberechtigten Jagdgenossen mitzuzählen, die sich der Stimme enthalten haben."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Oberlandesgerichte

Siehe auch

Fußnoten

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