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Aktuelle Version vom 14. Mai 2020, 12:53 Uhr
Kredite dürfen unter der Voraussetzung des GO Art. 62 Abs. 3 nur im Finanzhaushalt beziehungsweise im Vermögenshaushalt und nur für Investitionen, für Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden. (GO Art. 71 Abs. 1)
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung (Gesamtgenehmigung). Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen. (GO Art. 71 Abs. 2)
Normen
- GO Art. 62 Abs. 3 Grundsätze der Einnahmebeschaffung
- GO Art. 71 Kredite
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Urteil vom 08.05.2003 - 4 StR 550/02 Aufnahme von Krediten außerhalb des Haushalts (s.a. Untreue)
Publikationen
- Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 2. Teil. Allgemeine Haushaltsgrundsätze und Grundsätze der Einnahmebeschaffung, Seite 4 ff.
- Schützenmeister, Die kommunal- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Kommunalkrediten, LKV 1992 S. 80 ff.