Vorstand des Vereins: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 9. Mai 2020, 06:57 Uhr

Der Verein muss einen Vorstand haben<ref>BGB § 26 Abs. 1 Satz 1</ref>. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters<ref>BGB § 26 Abs. 1 Satz 2</ref>. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden<ref>BGB § 26 Abs. 1 Satz 3</ref>. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten<ref>BGB § 26 Abs. 2 Satz 1</ref>. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands<ref>BGB § 26 Abs. 2 Satz 2</ref>.

Die Satzung soll Bestimmungen über die Bildung des Vorstands enthalten<ref>BGB § 58 Nr. 3</ref>.

Vertretung des Vereins

"BGB § 40 Satz 1, der "nachgiebige", dh. abdingbare Vorschriften des Vereinsrechts aufzählt, nennt BGB § 26 Abs. 1 nicht. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BGB muss der Verein einen Vorstand haben. § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB weist dem Vorstand die Stellung des gesetzlichen Vertreters des Vereins zu. Ein in einer Vereinssatzung vorgesehenes Gremium ohne Vertretungsmacht kann daher nicht der Vorstand im rechtlichen Sinne sein. Es entspricht allerdings verbreiteter Übung, dass bei der Abfassung von Vereinssatzungen Organbezeichnungen gewählt werden, die sich mit der gesetzlichen Terminologie des Vereinsrechts nicht in Einklang bringen lassen<ref>vgl. Sauter/Schweyer/Waldner Der eingetragene Verein 20. Aufl. Rn. 308 mwN; Oestreich RPfleger 2002, 67</ref>. Vorstand im Sinne der Satzung und Vorstand im Sinne des BGB sind nicht notwendig identisch<ref>Palandt/Ellenberger 76. Aufl. § 26 BGB Rn. 3</ref>. So kann der vertretungsberechtigte Vorstand auch als Präsidium bezeichnet sein<ref>vgl. MünchHdbGesR/Waldner Bd. 5 § 25 Rn. 56</ref>."<ref>BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 720/15 = NZA 2017, 1332 Abs. 129</ref>

Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden<ref>BGB § 26 Abs. 1 Satz 3</ref>. Ohne eine solche Regelung ist sie also unbeschränkt<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 26 Rn. 6</ref>.

Die satzungsmäßige Vertretungsmacht des Vorstands im Außenverhältnis schließt pflichtwidriges Handeln bei der Geschäftsführung im Innenverhältnis nicht aus.<ref>BGH, Urteil vom 14.01.2008 - II ZR 245/06 = NJW 2008, 1589 Abs. 15</ref>

Normen

Rechtsprechung

Bundesarbeitsgericht (BAG)

  • BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 720/15 = NZA 2017, 1332: "Betreibt die Geschäftsführerin eines Vereins auf intrigante Weise zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden, kann dies die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses rechtfertigen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Oberlandesgerichte

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>