Vorstand des Vereins: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
Der Verein muss einen Vorstand haben<ref>{{BGB 26}} Abs. 1 Satz 1</ref>. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters ({{BGB 26}} Abs. 1 Satz 2). Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden<ref>{{BGB 26}} Abs. 1 Satz 3</ref>. Die [[Vereinssatzung|Satzung]] soll Bestimmungen über die Bildung des Vorstands enthalten<ref>{{BGB 58}} Nr. 3</ref>.<noinclude>
+
Der Verein muss einen Vorstand haben<ref>{{BGB 26}} Abs. 1 Satz 1</ref>. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters<ref>{{BGB 26}} Abs. 1 Satz 2</ref>. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden<ref>{{BGB 26}} Abs. 1 Satz 3</ref>. Die [[Vereinssatzung|Satzung]] soll Bestimmungen über die Bildung des Vorstands enthalten<ref>{{BGB 58}} Nr. 3</ref>.<noinclude>
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 8. Mai 2020, 15:39 Uhr

Der Verein muss einen Vorstand haben<ref>BGB § 26 Abs. 1 Satz 1</ref>. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters<ref>BGB § 26 Abs. 1 Satz 2</ref>. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden<ref>BGB § 26 Abs. 1 Satz 3</ref>. Die Satzung soll Bestimmungen über die Bildung des Vorstands enthalten<ref>BGB § 58 Nr. 3</ref>.

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>