Vorstand des Vereins: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(→Normen) |
|||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Der Verein muss einen Vorstand haben ({{BGB 26}} Abs. 1 Satz 1). Die Satzung soll Bestimmungen über die Bildung des Vorstands enthalten ({{BGB 58}} Nr. 3).<noinclude> | + | Der Verein muss einen Vorstand haben ({{BGB 26}} Abs. 1 Satz 1). Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters ({{BGB 26}} Abs. 1 Satz 2). Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden ({{BGB 26}} Abs. 1 Satz 3). Die [[Vereinssatzung|Satzung]] soll Bestimmungen über die Bildung des Vorstands enthalten ({{BGB 58}} Nr. 3).<noinclude> |
==Normen== | ==Normen== |
Version vom 8. Mai 2020, 15:37 Uhr
Der Verein muss einen Vorstand haben (BGB § 26 Abs. 1 Satz 1). Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (BGB § 26 Abs. 1 Satz 2). Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden (BGB § 26 Abs. 1 Satz 3). Die Satzung soll Bestimmungen über die Bildung des Vorstands enthalten (BGB § 58 Nr. 3).