Vorstand des Vereins: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Verein muss einen Vorstand haben ({{BGB 26}} Abs. 1 Satz 1). Die Satzung soll Bestimmungen über die Bildung des Vorstands enthalten ({{BGB 58}} Nr. 3).<noinclude>
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Der Verein muss einen Vorstand haben ({{BGB 26}} Abs. 1 Satz 1). Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters ({{BGB 26}} Abs. 1 Satz 2). Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden ({{BGB 26}} Abs. 1 Satz 3). Die [[Vereinssatzung|Satzung]] soll Bestimmungen über die Bildung des Vorstands enthalten ({{BGB 58}} Nr. 3).<noinclude>
  
 
==Normen==
 
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Version vom 8. Mai 2020, 15:37 Uhr

Der Verein muss einen Vorstand haben (BGB § 26 Abs. 1 Satz 1). Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (BGB § 26 Abs. 1 Satz 2). Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden (BGB § 26 Abs. 1 Satz 3). Die Satzung soll Bestimmungen über die Bildung des Vorstands enthalten (BGB § 58 Nr. 3).

Normen

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