Eintritt in den Verein: Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Vereinssatzung|Satzung]] soll nach {{BGB 58}} Nr. 1  Bestimmungen enthalten über den [[Eintritt in den Verein|Eintritt]] und [[Austritt aus dem Verein|Austritt]] der Mitglieder (...).
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"Der Erwerb der Vereinsmitgliedschaft erfordert einen Aufnahmevertrag zwischen Bewerber und Verein. Dieser Vertrag kommt dadurch zustande, daß der Verein den [[Aufnahmeantrag]] des Bewerbers annimmt. Die Annahme ist empfangsbedürftige [[Willenserklärung]], kann also Rechtswirksamkeit erst dadurch erlangen, daß sie dem Mitgliedschaftsbewerber mitgeteilt wird. Eine Annahme des Aufnahmeantrags ohne Erklärung an den Antragenden ({{BGB 151}} Satz 1) kommt beim Vereinseintritt den Umständen nach nicht in Frage. ... Der [[Aufnahmebeschluss]] ... hat in diesem Zusammenhang lediglich wie jede Beschlußfassung innerhalb eines mit Entscheidungskompetenz betrauten Körperschaftsorgans die Bedeutung eines Akts vereinsinterner Willensbildung, der zur Erlangung von Rechtswirksamkeit gegenüber einer außerhalb der Körperschaft stehenden Person der Umsetzung in ein ihr gegenüber vorzunehmendes Rechtsgeschäft bedarf."<ref>{{BGH II ZR 295/86}} Abs. 6</ref>
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"Aufgrund der ihm zustehenden [[Vereinsautonomie|Autonomie]] ist der Verein selbst bei Erfüllung der satzungsmäßigen Voraussetzungen grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob er einen Mitgliedschaftsbewerber aufnehmen will. Der Verein kann sich zwar in der Satzung zur Aufnahme von Bewerbern, die bestimmte Bedingungen für eine Mitgliedschaft erfüllen, mit der Wirkung verpflichten, daß diese dadurch einen eigenen Anspruch gegen den Verein auf Aufnahme erwerben. Eine solche Selbstbindung ist jedoch so ungewöhnlich, daß sich dafür aus der Satzung gesicherte Anhaltspunkte ergeben müssen<ref>{{BGH II ZR 292/83}}</ref>.
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* [[Aufnahmezwang]]
 
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* [[Austritt aus dem Verein]]
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* [[Vereinssatzung]]
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* [[Satzungsverstoß]]
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[[Kategorie:Vereinsrecht]]
 
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Aktuelle Version vom 7. Mai 2020, 07:23 Uhr

Die Satzung soll nach BGB § 58 Nr. 1 Bestimmungen enthalten über den Eintritt und Austritt der Mitglieder (...).

"Der Erwerb der Vereinsmitgliedschaft erfordert einen Aufnahmevertrag zwischen Bewerber und Verein. Dieser Vertrag kommt dadurch zustande, daß der Verein den Aufnahmeantrag des Bewerbers annimmt. Die Annahme ist empfangsbedürftige Willenserklärung, kann also Rechtswirksamkeit erst dadurch erlangen, daß sie dem Mitgliedschaftsbewerber mitgeteilt wird. Eine Annahme des Aufnahmeantrags ohne Erklärung an den Antragenden (BGB § 151 Satz 1) kommt beim Vereinseintritt den Umständen nach nicht in Frage. ... Der Aufnahmebeschluss ... hat in diesem Zusammenhang lediglich wie jede Beschlußfassung innerhalb eines mit Entscheidungskompetenz betrauten Körperschaftsorgans die Bedeutung eines Akts vereinsinterner Willensbildung, der zur Erlangung von Rechtswirksamkeit gegenüber einer außerhalb der Körperschaft stehenden Person der Umsetzung in ein ihr gegenüber vorzunehmendes Rechtsgeschäft bedarf."<ref>BGH, Urteil vom 29.06.1987 - II ZR 295/86 = BGHZ 101, 193 Abs. 6</ref>

"Aufgrund der ihm zustehenden Autonomie ist der Verein selbst bei Erfüllung der satzungsmäßigen Voraussetzungen grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob er einen Mitgliedschaftsbewerber aufnehmen will. Der Verein kann sich zwar in der Satzung zur Aufnahme von Bewerbern, die bestimmte Bedingungen für eine Mitgliedschaft erfüllen, mit der Wirkung verpflichten, daß diese dadurch einen eigenen Anspruch gegen den Verein auf Aufnahme erwerben. Eine solche Selbstbindung ist jedoch so ungewöhnlich, daß sich dafür aus der Satzung gesicherte Anhaltspunkte ergeben müssen<ref>BGH, Urteil vom 01.10.1984 - II ZR 292/83 = NJW 1985, 1214</ref>.


Rechtsprechung

Publikationen

  • Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 25 Rn. 11

Siehe auch

Fußnoten

<references/>