Kindertageseinrichtung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Gemeinden sollen im [[eigener Wirkungskreis|eigenen Wirkungskreis]] und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gewährleisten, dass die nach der Bedarfsfeststellung (Art. 7) notwendigen Plätze in [[Kindertageseinrichtung]]en und in [[Tagespflege]] rechtzeitig zur Verfügung stehen ({{BayKiBiG 5}} Abs. 1). Hierbei handelt es sich um eine kommunale [[Pflichtaufgabe]]<ref>{{ISBN 9783782504393}}, Seite 61</ref>. Soweit Plätze in einer Kindertageseinrichtung notwendig sind, um den Bedarf aus mehreren Gemeinden zu decken, sollen die betreffenden Gemeinden diese Aufgabe im Weg [[kommunale Zusammenarbeit|kommunaler Zusammenarbeit]] erfüllen ({{BayKiBiG 5}} Abs. 2). Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleiben unberührt ({{BayKiBiG 5}} Abs. 3).
 
Die Gemeinden sollen im [[eigener Wirkungskreis|eigenen Wirkungskreis]] und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gewährleisten, dass die nach der Bedarfsfeststellung (Art. 7) notwendigen Plätze in [[Kindertageseinrichtung]]en und in [[Tagespflege]] rechtzeitig zur Verfügung stehen ({{BayKiBiG 5}} Abs. 1). Hierbei handelt es sich um eine kommunale [[Pflichtaufgabe]]<ref>{{ISBN 9783782504393}}, Seite 61</ref>. Soweit Plätze in einer Kindertageseinrichtung notwendig sind, um den Bedarf aus mehreren Gemeinden zu decken, sollen die betreffenden Gemeinden diese Aufgabe im Weg [[kommunale Zusammenarbeit|kommunaler Zusammenarbeit]] erfüllen ({{BayKiBiG 5}} Abs. 2). Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleiben unberührt ({{BayKiBiG 5}} Abs. 3).
  
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==[[Betrieb von Kindertagesstätten in der Form des Idealvereins]]==
Der Beschluss des Kammergerichts<ref>{{KG 25 W 14/10}}</ref>, wonach der Betrieb einer [[Kindertagesstätte]] nicht in der Form eines [[Idealverein|Idealvereins]] nach {{BGB 21}} erfolgen kann, da ein solcher Verein auf einen [[Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb|wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb]] ({{BGB 22}}) gerichtet sei, wurde vom BGH<ref>{{BGH II ZB 7/16}}</ref> aufgehoben.
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==Kindertageseinrichtungen in Burgkunstadt==
 
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===Fachaufsätze===
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* Professor Dr. Lars '''Leuschner''', Der Zweck heiligt doch die Mittel! – Vereinsklassenabgrenzung nach dem Kita-Beschluss des BGH, [[NJW 2017, 1919]]
  
 
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==Siehe auch==
 
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** [[Abgrenzung des wirtschaftlichen Vereins vom Idealverein]]
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** [[Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb]]
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* [[Kommunale Zusammenarbeit]]
 
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* [[Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb]]
 
  
 
==Fußnoten==
 
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Aktuelle Version vom 2. Mai 2020, 12:46 Uhr

Kindertageseinrichtungen sind außerschulische Tageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. Dies sind Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Häuser für Kinder (BayKiBiG Art. 2).

Die Gemeinden sollen im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gewährleisten, dass die nach der Bedarfsfeststellung (Art. 7) notwendigen Plätze in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege rechtzeitig zur Verfügung stehen (BayKiBiG Art. 5 Abs. 1). Hierbei handelt es sich um eine kommunale Pflichtaufgabe<ref>Christoph Brandenburg/Arne Schwemer, Das Neue Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz: Bedarfsplanung und Förderung Leitfaden für die Praxis, Verlag Hüthig Jehle Rehm, 2005 ISBN 9783782504393, Seite 61</ref>. Soweit Plätze in einer Kindertageseinrichtung notwendig sind, um den Bedarf aus mehreren Gemeinden zu decken, sollen die betreffenden Gemeinden diese Aufgabe im Weg kommunaler Zusammenarbeit erfüllen (BayKiBiG Art. 5 Abs. 2). Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleiben unberührt (BayKiBiG Art. 5 Abs. 3).

Betrieb von Kindertagesstätten in der Form des Idealvereins

Im Jahr 2011 entschied das Kammergericht<ref>KG, Beschluss vom 18.01.2011 - 25 W 14/10 = DNotZ 2011, 632, ZStV 2012, 62</ref>, dass der Betrieb einer Kindertagesstätte nicht in der Form eines Idealvereins nach BGB § 21 erfolgen könne, da ein solcher Verein auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (BGB § 22) gerichtet sei. Der Beschluss des Kammergerichts wurde vom BGH<ref>BGH, Beschluss vom 16. 5. 2017 – II ZB 7/16 = BGHZ 215, 69, NJW 2017, 1943</ref> im Jahr 2017 aufgehoben. Die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig im Sinne der AO § 51 ff. habe Indizwirkung dafür, dass er nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und in das Vereinsregister eingetragen werden könne<ref>BGH, Beschluss vom 16. 5. 2017 – II ZB 7/16 = BGHZ 215, 69, NJW 2017, 1943 Amtlicher Leitsatz</ref>.

Kindertageseinrichtungen in Burgkunstadt

Normen

Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG

Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

VGH Bayern

Oberlandesgerichte

Publikationen

Kommentare

Fachaufsätze

  • Professor Dr. Lars Leuschner, Der Zweck heiligt doch die Mittel! – Vereinsklassenabgrenzung nach dem Kita-Beschluss des BGH, NJW 2017, 1919

Presseberichte

Siehe auch

Fußnoten

<references />