Parteifähigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BGH II ZR 168/83}}: [[Untergliederung|Untergliederungen]] eines Vereins können die Rechtsform eines [[nicht-rechtsfähiger Verein|nicht-rechtsfähigen Vereins]] haben, wenn sie auf Dauer Aufgaben nach außen im eigenen Namen durch eine eigene, dafür handlungsfähige Organisation wahrnehmen. Nicht erforderlich ist, daß Zweck und Organisation der Untergliederung in einer von dieser beschlossenen Satzung festgelegt sind; sie können sich auch aus der Satzung des Hauptvereins ergeben.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BGH II ZR 168/83}}: [[Untergliederung|Untergliederungen]] eines Vereins können die Rechtsform eines [[nicht-rechtsfähiger Verein|nicht-rechtsfähigen Vereins]] haben, wenn sie auf Dauer Aufgaben nach außen im eigenen Namen durch eine eigene, dafür handlungsfähige Organisation wahrnehmen. Nicht erforderlich ist, daß Zweck und Organisation der Untergliederung in einer von dieser beschlossenen Satzung festgelegt sind; sie können sich auch aus der Satzung des Hauptvereins ergeben.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  

Version vom 1. Mai 2020, 16:43 Uhr

Normen

Rechtsprechung

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