Kindertageseinrichtung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 22. April 2020, 10:10 Uhr

Kindertageseinrichtungen sind außerschulische Tageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. Dies sind Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Häuser für Kinder (BayKiBiG Art. 2).

Die Gemeinden sollen im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gewährleisten, dass die nach der Bedarfsfeststellung (Art. 7) notwendigen Plätze in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege rechtzeitig zur Verfügung stehen (BayKiBiG Art. 5 Abs. 1). Hierbei handelt es sich um eine kommunale Pflichtaufgabe<ref>Christoph Brandenburg/Arne Schwemer, Das Neue Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz: Bedarfsplanung und Förderung Leitfaden für die Praxis, Verlag Hüthig Jehle Rehm, 2005 ISBN 9783782504393, Seite 61</ref>. Soweit Plätze in einer Kindertageseinrichtung notwendig sind, um den Bedarf aus mehreren Gemeinden zu decken, sollen die betreffenden Gemeinden diese Aufgabe im Weg kommunaler Zusammenarbeit erfüllen (BayKiBiG Art. 5 Abs. 2). Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleiben unberührt (BayKiBiG Art. 5 Abs. 3).

Vereinsrecht

Der Beschluss des Kammergerichts<ref>KG, Beschluss vom 18.01.2011 - 25 W 14/10 = DNotZ 2011, 632, ZStV 2012, 62</ref>, wonach der Betrieb einer Kindertagesstätte nicht in der Form eines Idealvereins nach BGB § 21 erfolgen kann, da ein solcher Verein auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (BGB § 22) gerichtet sei, wurde vom BGH<ref>BGH, Beschluss vom 16. 5. 2017 – II ZB 7/16 = BGHZ 215, 69, NJW 2017, 1943</ref> aufgehoben.

Kindertageseinrichtungen in Burgkunstadt

Normen

Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG

Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

VGH Bayern

Oberlandesgerichte

Publikationen

Kommentare

Presseberichte

Siehe auch

Fußnoten

<references />