Personenbezogene Daten: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BDSG 3 (bis 25.05.2018)}} Abs. 1: Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).  
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Version vom 14. August 2019, 10:36 Uhr

„Personenbezogene Daten“ sind nach DSGVO Art. 4 Nr. 1 alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

Normen

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

BDSG

Alte, bis 25.05.2018 gültige Fassung

  • BDSG § 3 (bis 25.05.2018) Abs. 1: Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).

Siehe auch