Parkender Schwerlastverkehr in der Lichtenfelser Straße: Unterschied zwischen den Versionen

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===Das Landratsamt: Mit Baurecht nicht lösbar, nur LKW-Parkverbot möglich===
 
===Das Landratsamt: Mit Baurecht nicht lösbar, nur LKW-Parkverbot möglich===
  
Nach Stellungnahme des Landratsamts Lichtenfels vom 05.01.2012 betreffen die Parkprobleme nicht die baurechtliche Zulässigkeit des Baur-Frachtzentrums und können auch mit Mitteln des Baurechts nicht gelöst werden. Im Baugenehmigungsverfahren können Stellplätze nur entsprechend der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) verlangt werden., so Pressesprecher Andreas Grosch Nach  Ziff.  2.1  und  9.1  der  Anlage  zur  GaStellV  seien pro  40  m² Nutzfläche bei Büroräumen bzw. 70 m² Nutzfläche von gewerblichen Räumen je 1 Stellplatz zu errichten. Beim Frachtzentrum wären daher 110 Stellplätze erforderlich gewesen, wobei 99 Stellplätze den im Frachtzentrum dauerhaften Beschäftigten und 11 Stellplätze den Besuchern zu Verfügung gestellt werden müssten. Tatsächlich seien in den genehmigten Bauunterlagen weit über 200  Stellplätze  enthalten  und  auch  auf  dem  Betriebsgelände vorhanden. Diese Stellplätze seien jedoch nicht für Lastzüge des Werksfernverkehrs von Drittfirmen, die beim Frachtzentrum anliefern und abholen, vorgesehen. Die baurechtlichen Bestimmungen würden keine Rechtsgrundlage für eine Forderung gegenüber dem Bauherrn enthalten, solche LKW-Stellplätze  zu  schaffen.  Die  Bereitstellung  solcher  LKW- Stellplätze im Bereich des Sternengebäudes in Weismain durch die Fa. Baur erfolge auf freiwilliger Basis. Dass sich durch die Errichtung und den Betrieb des Frachtzentrums auch das Verkehrsaufkommen auf den öffentlichen Straßen erhöhe, sei nicht von der Hand zu weisen. Allerdings seien im Baurecht die Verkehrszahlen nur insoweit relevant, als der Zielverkehr der baulichen Anlage zuzuordnen und bei der Berechnung der einzuhaltenden Lärmwerte  auf  dem  Baugrundstück  und  der  umliegenden Nachbarschaft zu berücksichtigen sei. Dagegen sei das Problem des parkenden Schwerlastverkehrs auf öffentlichen Straßen eine Folge der europarechtlichen Bestimmungen über die Lenk – und Ruhezeiten im gewerblichen Güter – und Personenverkehr. Daher sei dies kein konkret-individuelles Problem des Bauherrn, sondern ein allgemeines Problem des Straßenverkehrs. Aus rechtlicher Sicht könne diesem Problem entgegengewirkt werden, in dem z.B. die Stadt Burgkunstadt als örtliche Straßenverkehrsbehörde den Erlass eines Parkverbots für LKW prüfe.
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Nach Stellungnahme des Landratsamts Lichtenfels vom 05.01.2012 betreffen die Parkprobleme nicht die baurechtliche Zulässigkeit des Baur-Frachtzentrums und können auch mit Mitteln des Baurechts nicht gelöst werden. Im Baugenehmigungsverfahren können Stellplätze nur entsprechend der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) verlangt werden., so Pressesprecher Andreas Grosch Nach  Ziff.  2.1  und  9.1  der  Anlage  zur  GaStellV  seien pro  40  m² Nutzfläche bei Büroräumen bzw. 70 m² Nutzfläche von gewerblichen Räumen je 1 Stellplatz zu errichten. Beim Frachtzentrum wären daher 110 Stellplätze erforderlich gewesen, wobei 99 Stellplätze den im Frachtzentrum dauerhaften Beschäftigten und 11 Stellplätze den Besuchern zu Verfügung gestellt werden müssten. Tatsächlich seien in den genehmigten Bauunterlagen weit über 200  Stellplätze  enthalten  und  auch  auf  dem  Betriebsgelände vorhanden. Diese Stellplätze seien jedoch nicht für Lastzüge des Werksfernverkehrs von Drittfirmen, die beim Frachtzentrum anliefern und abholen, vorgesehen. Die baurechtlichen Bestimmungen würden keine Rechtsgrundlage für eine Forderung gegenüber dem Bauherrn enthalten, solche LKW-Stellplätze  zu  schaffen.  Die  Bereitstellung  solcher  LKW- Stellplätze im Bereich des Sternengebäudes in Weismain durch die Fa. Baur erfolge auf freiwilliger Basis. Dass sich durch die Errichtung und den Betrieb des Frachtzentrums auch das Verkehrsaufkommen auf den öffentlichen Straßen erhöhe, sei nicht von der Hand zu weisen. Allerdings seien im Baurecht die Verkehrszahlen nur insoweit relevant, als der Zielverkehr der baulichen Anlage zuzuordnen und bei der Berechnung der einzuhaltenden Lärmwerte  auf  dem  Baugrundstück  und  der  umliegenden Nachbarschaft zu berücksichtigen sei. Dagegen sei das Problem des parkenden Schwerlastverkehrs auf öffentlichen Straßen eine Folge der europarechtlichen Bestimmungen über die Lenk – und Ruhezeiten im gewerblichen Güter – und Personenverkehr. Daher sei dies kein konkret-individuelles Problem des Bauherrn, sondern ein allgemeines Problem des Straßenverkehrs. Aus rechtlicher Sicht könne diesem Problem entgegengewirkt werden, in dem z.B. die Stadt Burgkunstadt als örtliche [[Straßenverkehrsbehörde]] den Erlass eines Parkverbots für LKW prüfe.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 10. August 2013, 13:28 Uhr

Übersicht<ref>Quelle: Kunstadt.net</ref>

Einführung eines Lkw-Halteverbots in der Lichtenfelser Straße durch die Stadt Burgkunstadt

Die Stadt Burgkunstadt hat im Jahr 2012 den Ratschlag des Landratsamts Lichtenfels umgesetzt, ein Halteverbot für Schwerlastverkehr in der Lichtenfelser Straße anzuordnen. Die Parksituation hat sich seither deutlich verbessert. Der Dank der Anwohner dürfte den Stadtverwantwortlichen daher sicher sein. Die Lichtenfelser Straße in Burgkunstadt war zwischenzeitlich zum Dauerparkplatz für den Schwerlastverkehr verkommen. Anwohner beschwerten sich, dass Dieselmotoren von Schwerlastzügen vor ihren Häusern "warmliefen". Und zwar zu sogenannten unchristlichen Zeiten, mal gegen 23 Uhr 30 nachts, mal gegen 5 Uhr 30 morgens, oder sowohl als auch, so dass für Schlaf dann weniger als 6 Stunden blieben. Es sollen auch schon mal Fahrer in ihren Kabinen übernachtet und den Dieselmotor zum Aufheizen benutzt haben. Die Polizei gab sich machtlos. Eine Anwohnerin hängte Beschwerdebriefe an die Türen der Sattelzüge - ohne Erfolg. BAUR sah das Parkproblem vor allem als Aufgabe der öffentlichen Hand, verwies jedoch auch auf freiwillig geschaffene Parkmöglichkeiten für LKWs. Die Stadt hielt die Situation für nicht mehr hinnehmbar. Das Landratsamt regte schließlich ein Lkw-Parkverbot an, das die Stadt Burgkunstadt zu guter Letzt umsetzte.

Der Anlass für die Proteste der Anwohner:

Parkender Schwerlastverkehr in der Lichtenfesler Straße am 17.12.2011. Bild: Dingl

Die Chronologie der Stellungnahmen, bis die Stadt Burgkunstadt das Problem mit einem Lkw-Haklteverbot löste

Die Polizei: "Keine Gesetzesverstöße"

Die Polizei erschien machtlos. In einer Stellungnahme gegenüber einem Anwohner verwies Erster Polizeihauptkommisar Göring von der Polizeiinspektion Lichtenfels darauf, dass für den Bereich Lichtenfelser Straße kein amtlicher Bebauungsplan existiere. Aufgrund der Nutzung sei deshalb von einem Mischgebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung auszugehen. Nur in reinen und allgemeinen Wohngebieten innerhalb geschlossener Ortschaften sei das regelmäßige Parken von Kraftfahrzeugen mit zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, sowie von Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Nicht aber in Mischgebieten. Auch lägen keine engen und unübersichtlichen Stellen vor in der Lichtenfelser Straße. Ordnungswidrigkeiten im Sinne der Straßenverkehrsordnung, begangen durch die Fahrer der abgestellten Lkw und Anhänger, könnten deshalb nicht festgestellt werden.

Die BAUR-Gruppe: "Aufgabe der öffentlichen Hand"

Für die BAUR-Gruppe nahm auf eine Anfrage von KUNSTADT.net deren Pressesprecher Dr. Jörg Hoepfner Stellung. Obwohl die BAUR-Gruppe nicht verpflichtet sei, für LKWs, die Gebäude der BAUR-Gruppe oder die fremde Gebäude ansteuern, Parkplätze zu erstellen oder auszuweisen, bemühe sich das Unternehmen seit rund einem Jahr mit dem Bürgermeister und dem Stadtrat der Stadt Burgkunstadt um Lösungen für das Problem der in Burgkunstadt parkenden LKWs. Ein Beleg für diese Bemühungen sei die freiwillige Ausweisung von LKW-Stellplätzen in der Nähe des Sternengebäudes in Weismain durch die BAUR-Gruppe. Die Speditionen, die die BAUR-Gruppe anfahren, seien bis zu den Werkstoren der BAUR-Gruppe in der Verantwortung, ihre Fahrer darauf hinzuweisen, ihre LKWs gemäß den entsprechenden Gesetzen abzustellen. Aus Sicht der BAUR-Gruppe sei die Bereitstellung bzw. Ausweisung von LKW-Parkplätzen Aufgabe der öffentlichen Hand und keine Aufgabe einzelner Unternehmen, so auch nicht der BAUR-Gruppe.

Die Stadt: "Nicht mehr hinnehmbar"

Bürgermeister Heinz Petterich stellte klar, die Äußerung von Herrn Dr. Höpfner ziele sicher nicht auf die Stadt Burgkunstadt ab, sondern, nach seiner Meinung, auf Land und Bund. Und auch da werde sich niemand dafür interessieren, wo die LKW-Fahrer ihr Fahrzeug parken, um die Ruhe- und Fahrzeiten einzuhalten. Letztendlich sei der Unternehmer gefragt, dafür Sorge zu tragen. Die alleinigen Bemühungen der Stadt Burgkunstadt zusammen mit der Firma Baur, Parkmöglichkeiten zu schaffen, seien leider ins Leere gelaufen. Zum anderen: Wo das Problem entstehe, müsse es auch gelöst werden, und nicht auf anderen Schultern. Wenn die LKW-Fahrer die von der Fa. Baur angebotenen Parkplätze nicht annehmen würden, müsse hinterfragt werden, warum nicht? Dadurch falle die Verantwortung aber nicht automatisch auf die Kommunen zurück. Die erheblichen Probleme, die sich in der Stadt inzwischen abzeichneten (LKW u.a. in der Lichtenfelser Straße - derzeit bis zu sechs LKW´s mit Warmlaufen der Motoren - Parken im Gewerbegebiet In der Au mit erheblichen Problemen durch Parken auf den Rad- und Gehwegen bzw. Zuparken der Grundstückseinfahrten), würden auf Dauer so nicht mehr hingenommen. Entsprechende Maßnahmen würden derzeit überprüft.

Das Landratsamt: Mit Baurecht nicht lösbar, nur LKW-Parkverbot möglich

Nach Stellungnahme des Landratsamts Lichtenfels vom 05.01.2012 betreffen die Parkprobleme nicht die baurechtliche Zulässigkeit des Baur-Frachtzentrums und können auch mit Mitteln des Baurechts nicht gelöst werden. Im Baugenehmigungsverfahren können Stellplätze nur entsprechend der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) verlangt werden., so Pressesprecher Andreas Grosch Nach Ziff. 2.1 und 9.1 der Anlage zur GaStellV seien pro 40 m² Nutzfläche bei Büroräumen bzw. 70 m² Nutzfläche von gewerblichen Räumen je 1 Stellplatz zu errichten. Beim Frachtzentrum wären daher 110 Stellplätze erforderlich gewesen, wobei 99 Stellplätze den im Frachtzentrum dauerhaften Beschäftigten und 11 Stellplätze den Besuchern zu Verfügung gestellt werden müssten. Tatsächlich seien in den genehmigten Bauunterlagen weit über 200 Stellplätze enthalten und auch auf dem Betriebsgelände vorhanden. Diese Stellplätze seien jedoch nicht für Lastzüge des Werksfernverkehrs von Drittfirmen, die beim Frachtzentrum anliefern und abholen, vorgesehen. Die baurechtlichen Bestimmungen würden keine Rechtsgrundlage für eine Forderung gegenüber dem Bauherrn enthalten, solche LKW-Stellplätze zu schaffen. Die Bereitstellung solcher LKW- Stellplätze im Bereich des Sternengebäudes in Weismain durch die Fa. Baur erfolge auf freiwilliger Basis. Dass sich durch die Errichtung und den Betrieb des Frachtzentrums auch das Verkehrsaufkommen auf den öffentlichen Straßen erhöhe, sei nicht von der Hand zu weisen. Allerdings seien im Baurecht die Verkehrszahlen nur insoweit relevant, als der Zielverkehr der baulichen Anlage zuzuordnen und bei der Berechnung der einzuhaltenden Lärmwerte auf dem Baugrundstück und der umliegenden Nachbarschaft zu berücksichtigen sei. Dagegen sei das Problem des parkenden Schwerlastverkehrs auf öffentlichen Straßen eine Folge der europarechtlichen Bestimmungen über die Lenk – und Ruhezeiten im gewerblichen Güter – und Personenverkehr. Daher sei dies kein konkret-individuelles Problem des Bauherrn, sondern ein allgemeines Problem des Straßenverkehrs. Aus rechtlicher Sicht könne diesem Problem entgegengewirkt werden, in dem z.B. die Stadt Burgkunstadt als örtliche Straßenverkehrsbehörde den Erlass eines Parkverbots für LKW prüfe.

Siehe auch

Fußnoten

<references />