Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen: Unterschied zwischen den Versionen

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:„Bei schweren Verstößen gegen die Vergabegrundsätze nach Nr. 3 ANBest-K bleiben grundsätzlich die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß festgestellt wurde, bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten unberücksichtigt.“
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:„Bei schweren Verstößen gegen die Vergabegrundsätze nach Nr. 3 ANBest-K bleiben grundsätzlich die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß festgestellt wurde, bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten <noinclude>
  
Ein solch schwerer Verstoß liegt etwa bei [[freihändige Vergabe|freihändigen Vergaben]] regelmäßig vor, wenn die dafür notwendigen vergaberechtlichen Voraussetzungen fehlen (vgl. Nr. 4.1 der Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006, FMBl. 2006, 228).<ref>{{BayVGH 4 B 12.2326}} Abs. 19</ref><noinclude>
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==[[Schwerer VOB-Verstoß|Schwere VOB-Verstöße]]==
 
 
"In Nr. 4.5 der StMF-Rückforderungsrichtlinien [ist] ferner die Vergabe an einen [[Generalübernehmer]], sofern diese nicht zugelassen ist, als Regelbeispiel für einen schweren Vergabeverstoß enthalten; dieses Regelbeispiel entspricht im Kern dem Verzicht auf eine [[Losbildung]] zugunsten einer einheitlichen Vergabe an nur ein (General-)Unternehmen. Hiervon ausgehend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich eine behördliche Einschätzung, dass es sich bei einem rechtswidrigen Verzicht auf eine losweise Ausschreibung um einen schweren Vergabeverstoß handelt, als ermessensfehlerfrei bestätigt<ref>(BayVGH, B.v. 22.10.2014 - 4 ZB 14.1260 - juris; so zuvor auch VG Regensburg, U.v. 13.3.2014 - RO 7 K 13.279 - S. 9 des Entscheidungsumdrucks)</ref>. Dass die Verletzung des Gebots der losweisen Ausschreibung nach den StMF-Rückforderungsrichtlinien einen schweren Vergabeverstoß darstellt, belegt auch der Wortlaut von Satz 4 der die Rechtsfolgen schwerer Vergabeverstöße behandelnden Nr. 3.2 der genannten Richtlinien. Dort ist der vorliegende Fall einer vergaberechtswidrig nicht in Teillosen erfolgten Ausschreibung, die sodann grundsätzlich zu einem völligen oder sehr weitgehenden Förderausschluss führt, gerade als Beispiel für das Vorliegen einer erheblichen Härte genannt; hierzu gelangt man gedanklich jedoch nur, wenn in dieser Konstellation grundsätzlich ein schwerer Vergabeverstoß gegeben ist."<ref>{{VG Augsburg 3 K 15.1070}} Abs. 50 und 51</ref>
 
  
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* {{VG Augsburg 3 K 15.1070}}: "In Nr. 4.5 der StMF-Rückforderungsrichtlinien [ist] ferner die Vergabe an einen [[Generalübernehmer]], sofern diese nicht zugelassen ist, als Regelbeispiel für einen [[schwerer Vergabeverstoß|schweren Vergabeverstoß]] enthalten; dieses Regelbeispiel entspricht im Kern dem Verzicht auf eine [[Losbildung]] zugunsten einer einheitlichen Vergabe an nur ein (General-)Unternehmen. Hiervon ausgehend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich eine behördliche Einschätzung, dass es sich bei einem rechtswidrigen Verzicht auf eine losweise Ausschreibung um einen schweren Vergabeverstoß handelt, als ermessensfehlerfrei bestätigt<ref>(BayVGH, B.v. 22.10.2014 - 4 ZB 14.1260 - juris; so zuvor auch VG Regensburg, U.v. 13.3.2014 - RO 7 K 13.279 - S. 9 des Entscheidungsumdrucks)</ref>. Dass die Verletzung des Gebots der losweisen Ausschreibung nach den StMF-Rückforderungsrichtlinien einen schweren Vergabeverstoß darstellt, belegt auch der Wortlaut von Satz 4 der die Rechtsfolgen schwerer Vergabeverstöße behandelnden Nr. 3.2 der genannten Richtlinien. Dort ist der vorliegende Fall einer vergaberechtswidrig nicht in Teillosen erfolgten Ausschreibung, die sodann grundsätzlich zu einem völligen oder sehr weitgehenden Förderausschluss führt, gerade als Beispiel für das Vorliegen einer erheblichen Härte genannt; hierzu gelangt man gedanklich jedoch nur, wenn in dieser Konstellation grundsätzlich ein schwerer Vergabeverstoß gegeben ist."<ref>{{VG Augsburg 3 K 15.1070}} Abs. 50 und 51</ref>
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* Dr. Carsten '''Jennert''',  Die [[Rückforderung]] von [[Zuwendung]]en bei Vergabeverstößen - Langzeitrisiko auch unterhalb der [[Schwellenwert]]e, KommJur 2006, 286
  
 
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* [[Widerruf]]
 
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* [[Rückforderung]]
 
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* [[Vergabeverstoß]]
  
 
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[[Kategorie:Vergaberecht]]
 
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Aktuelle Version vom 15. Juli 2019, 22:10 Uhr

Nach Ziffer 3.1. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) (Stand: 1. Mai 2012) sind bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen auf Grund des § 31 Abs. 2 KommHV bekanntgegeben hat. Weitergehende Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (z.B. die §§ 98 ff. GWB in Verbindung mit der Vergabeverordnung bzw. der Sektorenverordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen und den Abschnitten 2 der VOB/A bzw. VOL/A) bleiben unberührt.

Nr. 2.3 der NBestWas 2000/2005 regelt:

„Bei schweren Verstößen gegen die Vergabegrundsätze nach Nr. 3 ANBest-K bleiben grundsätzlich die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß festgestellt wurde, bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten

Schwere VOB-Verstöße

Schwere VOB-Verstöße liegen insbesondere vor bei

4.1 Freihändigen Vergaben ohne die dafür notwendigen vergaberechtlichen Voraussetzungen,<ref>siehe auch BayVGH, Urteil vom 09.02.2015 - 4 B 12.2326 Abs. 19; Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31 Erwägungsgründe (13 ff.)</ref>

4.2  einer ungerechtfertigten Einschränkung des Wettbewerbs (z.B. lokale Begrenzung des Bieterkreises) sowie vorsätzliches oder fahrlässiges Unterlassen einer vergaberechtlich erforderlichen europaweiten Bekanntmachung,

4.3  Übergehen oder Ausscheiden des wirtschaftlichsten Angebots durch grob vergaberechtswidrige Wertung

4.4  vorsätzlichen Verstößen gegen Grundsätze nach VOB/A § 2 Nr. 1 und 2 bzw. GWB § 97,

4.5  Vergabe an einen Generalübernehmer, sofern dies nicht zugelassen ist.<ref>Ziffer 4 der Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006 Az.: 11 - H 1360 - 001 - 44 571/06</ref>

Normen

Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)

Nebenbestimmungen

Richtlinien

Rechtsprechung

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

  • EuGH, Urteil vom 26.05.2016 - C-261/14: "EU-Fördermittel sind auch bei Verstoß gegen Vorschriften des Unterschwellenvergaberechts zurückzufordern. Der Empfänger der Fördermittel kann sich gegen eine solche Rückforderung regelmäßig nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen."<ref>Quelle: Zeiss, IBR 2016, 593</ref>

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

  • BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 B 58.12: "Die öffentliche Ausschreibung ist jeweils nach §... § 3 Abs. 2 ... des Teils A der VOB oder VOL die Regelvergabeart, von der abzuweichen besondere Sachgründe erfordert. Ihr Vorrang vor anderen Vergabearten verfolgt den Zweck, einen möglichst breiten und transparenten Wettbewerb zu schaffen und damit sicherzustellen, dass der im Sinne der Ausschreibung günstigste Anbieter den Zuschlag erhält. Zuwendungen der öffentlichen Hand werden regelmäßig ... mit einer Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Einhaltung dieser Bestimmung verbunden, weil auf diesem Wege gewährleistet werden kann, dass bei der Verwendung der Zuwendungen das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten wird. Ausgehend davon liegt es nahe, einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Vergabeart wegen der damit regelmäßig verbundenen Gefährdung der genannten Haushaltsgrundsätze im Regelfall als schwerwiegend einzuordnen."<ref>BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 B 58.12 Absatz 7</ref>VG Augsburg, Urteil vom 23.02.2016 - Au 3 K 15.1070 Abs. 50 und 51</ref>

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Verwaltungsgerichte

  • VG Augsburg, Urteil vom 23.02.2016 - Au 3 K 15.1070: "In Nr. 4.5 der StMF-Rückforderungsrichtlinien [ist] ferner die Vergabe an einen Generalübernehmer, sofern diese nicht zugelassen ist, als Regelbeispiel für einen schweren Vergabeverstoß enthalten; dieses Regelbeispiel entspricht im Kern dem Verzicht auf eine Losbildung zugunsten einer einheitlichen Vergabe an nur ein (General-)Unternehmen. Hiervon ausgehend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich eine behördliche Einschätzung, dass es sich bei einem rechtswidrigen Verzicht auf eine losweise Ausschreibung um einen schweren Vergabeverstoß handelt, als ermessensfehlerfrei bestätigt<ref>(BayVGH, B.v. 22.10.2014 - 4 ZB 14.1260 - juris; so zuvor auch VG Regensburg, U.v. 13.3.2014 - RO 7 K 13.279 - S. 9 des Entscheidungsumdrucks)</ref>. Dass die Verletzung des Gebots der losweisen Ausschreibung nach den StMF-Rückforderungsrichtlinien einen schweren Vergabeverstoß darstellt, belegt auch der Wortlaut von Satz 4 der die Rechtsfolgen schwerer Vergabeverstöße behandelnden Nr. 3.2 der genannten Richtlinien. Dort ist der vorliegende Fall einer vergaberechtswidrig nicht in Teillosen erfolgten Ausschreibung, die sodann grundsätzlich zu einem völligen oder sehr weitgehenden Förderausschluss führt, gerade als Beispiel für das Vorliegen einer erheblichen Härte genannt; hierzu gelangt man gedanklich jedoch nur, wenn in dieser Konstellation grundsätzlich ein schwerer Vergabeverstoß gegeben ist."<ref>VG Augsburg, Urteil vom 23.02.2016 - Au 3 K 15.1070 Abs. 50 und 51</ref>

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>