Berücksichtigung mittelständischer Interessen (Vergabegrundsatz): Unterschied zwischen den Versionen

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Mittelständische Interessen sind nach {{GWB 97}} Abs. 4 Satz 1 bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind demzufolge nach {{GWB 97}} Abs. 4 Satz 2 in der Menge aufgeteilt ([[Teillos|Teillose]]) und getrennt nach Art oder Fachgebiet ([[Fachlos|Fachlose]]) zu vergeben.<ref>Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern ({{GWB 97}} Abs. 4 Satz 3).</ref><noinclude>
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Mittelständische Interessen sind nach {{GWB 97}} Abs. 4 Satz 1 bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind demzufolge nach {{GWB 97}} Abs. 4 Satz 2 grundsätzlich in der Menge aufgeteilt ([[Teillos|Teillose]]) und getrennt nach Art oder Fachgebiet ([[Fachlos|Fachlose]]) zu vergeben.<ref>Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern ({{GWB 97}} Abs. 4 Satz 3).</ref><noinclude>
  
 
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Version vom 14. Juli 2019, 21:06 Uhr

Mittelständische Interessen sind nach GWB § 97 Abs. 4 Satz 1 bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind demzufolge nach GWB § 97 Abs. 4 Satz 2 grundsätzlich in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben.<ref>Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern (GWB § 97 Abs. 4 Satz 3).</ref>

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