Berücksichtigung mittelständischer Interessen (Vergabegrundsatz): Unterschied zwischen den Versionen
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− | Mittelständische Interessen sind nach {{GWB 97}} Abs. 4 Satz 1 bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind demzufolge nach {{GWB 97}} Abs. 4 Satz 2 in der Menge aufgeteilt ([[Teillos|Teillose]]) und getrennt nach Art oder Fachgebiet ([[Fachlos|Fachlose]]) zu vergeben.<ref>Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern ({{GWB 97}} Abs. 4 Satz 3).</ref><noinclude> | + | Mittelständische Interessen sind nach {{GWB 97}} Abs. 4 Satz 1 bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind demzufolge nach {{GWB 97}} Abs. 4 Satz 2 grundsätzlich in der Menge aufgeteilt ([[Teillos|Teillose]]) und getrennt nach Art oder Fachgebiet ([[Fachlos|Fachlose]]) zu vergeben.<ref>Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern ({{GWB 97}} Abs. 4 Satz 3).</ref><noinclude> |
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Version vom 14. Juli 2019, 21:06 Uhr
Mittelständische Interessen sind nach GWB § 97 Abs. 4 Satz 1 bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind demzufolge nach GWB § 97 Abs. 4 Satz 2 grundsätzlich in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben.<ref>Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern (GWB § 97 Abs. 4 Satz 3).</ref>
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