Behörde: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach {{BV Art. 43}} Abs. 1 ist die bayerische Staatsregierung die oberste leitende und vollziehende Behörde des Freistaats Bayern. Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und bis zu 17 Staatsministern und Staatssekretären ({{BV Art. 43}} Abs. 2).
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Version vom 9. August 2013, 15:09 Uhr

Behörde im Sinn des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG).

Behördenaufbau

Unmittelbare Staatsverwaltung

Der Behördenaufbau im Rahmen der unmittelbaren Staatsverwaltung folgt einer dreistufigen Hierarchie:

Oberste Landesbehörde

Nach BV Art. 43 Abs. 1 ist die bayerische Staatsregierung die oberste leitende und vollziehende Behörde des Freistaats Bayern. Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und bis zu 17 Staatsministern und Staatssekretären (BV Art. 43 Abs. 2).

Mittlere Staatsbehörde

Untere Staatsbehörde

Mittelbare Staatsverwaltung

Normen

Siehe auch