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[[Datei:OT20160305.png|right|link=http://wiki.buergerverein-burgkunstadt.de/index.php/%C3%96ffentlichkeit_%28Gemeinderatssitzung%29|400px|thumb|"Der Grundsatz der [[Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung)|Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung]] gehört zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des [[Gemeinderecht]]s. Er hat die Funktion, dem [[Gemeindebürger]] Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen [[Gemeinderatsmitglied|Mitglieder]] zu ermöglichen und dadurch '''eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte [[Kritik]] sowie eine [[Willensbildung]] zu schaffen, den [[Gemeinderat]] der allgemeinen [[Kontrolle]] der [[Öffentlichkeit]] zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die [[Beschlussfassung]] des [[Gemeinderat]]s vorzubeugen.''' Der Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der [[Gemeinderatssitzung]] begründet regelmäßig eine '''schwerwiegende Verfahrensrechtsverletzung''' und führt daher zur '''[[Rechtswidrigkeit]] eines [[Gemeinderatsbeschluss]]es'''." - (''{{BGH III ZR 195/14}}'') - Bild: Obermain Tagblatt 5.3.16, S.3]] | [[Datei:OT20160305.png|right|link=http://wiki.buergerverein-burgkunstadt.de/index.php/%C3%96ffentlichkeit_%28Gemeinderatssitzung%29|400px|thumb|"Der Grundsatz der [[Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung)|Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung]] gehört zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des [[Gemeinderecht]]s. Er hat die Funktion, dem [[Gemeindebürger]] Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen [[Gemeinderatsmitglied|Mitglieder]] zu ermöglichen und dadurch '''eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte [[Kritik]] sowie eine [[Willensbildung]] zu schaffen, den [[Gemeinderat]] der allgemeinen [[Kontrolle]] der [[Öffentlichkeit]] zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die [[Beschlussfassung]] des [[Gemeinderat]]s vorzubeugen.''' Der Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der [[Gemeinderatssitzung]] begründet regelmäßig eine '''schwerwiegende Verfahrensrechtsverletzung''' und führt daher zur '''[[Rechtswidrigkeit]] eines [[Gemeinderatsbeschluss]]es'''." - (''{{BGH III ZR 195/14}}'') - Bild: Obermain Tagblatt 5.3.16, S.3]] |
Version vom 5. November 2018, 19:09 Uhr
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